Arbeitsplatz

Morddrohungen gegen den Chef

  • Ralf Loweg/wid
  • In LIFESTYLE
  • 24. Oktober 2016, 13:15 Uhr

So mancher Angestellter verflucht bisweilen seinen Chef. Wer den Vorgesetzten jedoch massiv unter Druck setzt und sogar mit Mord bedroht, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen.


So mancher Angestellter verflucht bisweilen seinen Chef. Wer den Vorgesetzten jedoch massiv unter Druck setzt und sogar mit Mord bedroht, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Das beginnt am eigenen Arbeitsplatz: Denn eine ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung, erklären die ARAG-Experten.

In einem beispielhaften Fall warf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vor, dass der dringende Verdacht bestehe, dass dieser seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv bedroht habe. Bei dem fraglichen Telefonat fielen seitens des Arbeitnehmers die Worte "Ich stech' Dich ab"! Der Arbeitgeber kündigte dem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer daraufhin fristlos und behauptete, dass der Vorgesetzte den Anrufer an seiner markanten Stimme erkannt habe. Die Telefonnummer des Vorgesetzten war zudem nur wenigen Personen bekannt.

Der Arbeitnehmer klagte trotzdem gegen die fristlose Kündigung. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 Kilometer von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befindet, angerufen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand zur Überzeugung der zuständigen Richter fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat.

Bei dem Anruf handelte es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so die Richter. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar, erläutern ARAG-Experten; auch war wegen der Schwere der Pflichtverletzung eine vorherige Abmahnung nicht nötig (ArbG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 415/15 (nicht rechtskräftig).

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