Arbeit

Fristlose Kündigung: Der Ton macht die Musik

  • Steve Schmit/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 30. Mai 2017, 12:15 Uhr

Mit dem Chef und den Kollegen wird man als Angestellter tagtäglich konfrontiert. Da ist es normal, dass auch mal die Gemüter hochkochen. Doch wer sich bei einer Auseinandersetzung zu stark im Ton vergreift, muss die Konsequenzen tragen.


Mit dem Chef und den Kollegen wird man als Angestellter tagtäglich konfrontiert. Da ist es normal, dass auch mal die Gemüter hochkochen. Doch wer sich bei einer Auseinandersetzung zu stark im Ton vergreift, muss die Konsequenzen tragen.

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Familienbetriebs hatte sich mit den Geschäftsführern verstritten. Nach heftigen Wortwechseln fiel von ihm die Beleidigung "soziale Arschlöcher". Er wurde daraufhin für drei Tage von der Arbeit freigestellt, fasst die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zusammen.

Da in diesem Zeitraum keine Entschuldigung folgte, entschieden sich die Arbeitgeber für die fristlose Kündigung des Mannes. Dieser reagierte mit einer Kündigungsschutzklage, doch vergeblich. Auch seine Einwände, die Äußerung falle unter die Meinungsfreiheit, sei im Affekt erfolgt und zudem durch die Geschäftsführer provoziert gewesen, wurden vor Gericht abgewiesen.

Auch eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht nötig, da der Mann sich für sein Verhalten weder entschuldigt hatte, noch sich einsichtig zeigte. Es sei dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (AZ: 3 Sa 244/16).

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