Verbraucher

Vorsicht vor dem Kleingedruckten

  • Steve Schmit/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 20. Juli 2017, 16:11 Uhr

Kein erwachsener Mensch kommt an ihnen vorbei: Verträge. Ständig werden Verträge unterzeichnet, die den Verbraucher mit einer ganzen Latte an Nutzungsbedingungen erschlagen. Oft wird ein Formular nur überflogen, aber das reicht oft nicht wirklich. Denn die Unterschrift unter dem Dokument bezeugt die Zustimmung des Schreibers.


Kein erwachsener Mensch kommt an ihnen vorbei: Verträge. Ständig werden Verträge unterzeichnet, die den Verbraucher mit einer ganzen Latte an Nutzungsbedingungen erschlagen. Oft wird ein Formular nur überflogen, aber das reicht oft nicht wirklich. Denn die Unterschrift unter dem Dokument bezeugt die Zustimmung des Schreibers.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) definiert ein Unternehmen sämtliche Vertragsbedingungen. Das gilt auch für Verträge, die im Internet abgeschlossen werden. ARAG-Rechtsexperten erklären, dass rechtlich gesehen keine festen Vorgaben dazu herrschen, wie klein der Text gedruckt werden darf. Hauptsache ist, die Bedingungen sind lesbar. Allerdings müssen die Klauseln für den Durchschnittsverbraucher klar und verständlich sein. Das, so die Experten, ist allerdings auch eine vage Richtlinie.

Als wirksam vereinbart gelten die AGB nur, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen wurde, ergänzen die ARAG-Experten. Um Verbraucher besser zu schützen, müssen daher Unternehmen in Deutschland ab Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung anwenden, die die bisherige Datenschutz-Richtlinie von 1995 ersetzt. Damit sollen Konsumenten vor missbräuchlicher Geschäftspraxis geschützt werden.

STARTSEITE