Verbraucher

Zweitwohnung: Das sollten Sie wissen

  • Ralf Loweg/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 17. Juni 2019, 14:17 Uhr

Viele Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung. Der Hauptgrund: Die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz ist zu weit entfernt für die tägliche Fahrt. Den Betroffenen entstehen dabei etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt werden müssen.


Viele Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung. Der Hauptgrund: Die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz ist zu weit entfernt für die tägliche Fahrt. Den Betroffenen entstehen dabei etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt werden müssen wie Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel, die Rundfunkgebühren oder der Kfz-Stellplatz.

Diese und viele weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung lassen sich von der Steuer absetzen. Seit 2014 galt eine monatliche Obergrenze von 1.000 Euro. Berufstätige mit einer Zweitwohnung in kostspieligen Wohnorten wie München, Frankfurt oder Düsseldorf liegen bereits mit der Monatsmiete häufig über der 1.000-Euro-Grenze.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Obergrenze in seinem Urteil mit Aktenzeichen VI R 18/17 gekippt: Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch bislang in die Maximalsumme von 1.000 Euro im Monat, sind die tatsächlichen Kosten dieser Gegenstände zusätzlich absetzbar.

Dabei gilt: Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro (410 Euro bis 2018) netto kosten, können noch im Anschaffungsjahr steuerlich geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände, die dagegen den Nettowert von 800 Euro (410 Euro bis 2018) übersteigen, sind über mehrere Jahre abzuschreiben.

STARTSEITE