Gesundheit

Fitnessstudios: So kommt man aus den Verträgen raus

  • Andreas Reiners/mp
  • In GESUNDHEIT
  • 15. Januar 2020, 11:13 Uhr

Die zahlreichen guten Vorsätze treiben die Menschen im neuen Jahr in Scharen in die Fitnessstudios. Doch sind wir ehrlich: Viele halten nicht lange durch. Doch was macht man, wenn feststellen muss, dass das Fitnessstudio doch nicht der richtige Ort für einen ist? ARAG Experten erklären, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.


Die zahlreichen guten Vorsätze treiben die Menschen im neuen Jahr in Scharen in die Fitnessstudios. Doch sind wir ehrlich: Viele halten nicht lange durch. Doch was macht man, wenn feststellen muss, dass das Fitnessstudio doch nicht der richtige Ort für einen ist? Experten des Versicherers ARAG erklären, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.

Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den AGB des Sportstudios. Es gibt aber Möglichkeiten für eine außerordentliche Kündigung, zum Beispiel nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.

Eine Möglichkeit: Eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber, wenn zum Beispiel ein Kurs ersatzlos wegfällt, der für den Kunden aber wichtig war. Vorher muss man sich allerdings beschwert und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben.

Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist dagegen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug - sei er auch berufsbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden. Bei einer Schwangerschaft wird von manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen.

Die Experten weisen darauf hin, dass man den Vertrag aber auch aus wichtigem Grund in der Regel nur innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 14 Tagen ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen kann.

STARTSEITE