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Kurzarbeit: Welche Vergütung steht dem Betriebsrat zu?

  • Redaktion
  • In KARRIERE
  • 20. Oktober 2020

Muss ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden, befindet es sich stets in einer Ausnahmesituation, in der viele Unklarheiten bestehen. Auch der Vergütungsanspruch des Betriebsrats in Zeiten der Kurzarbeit wirft Fragen auf.

Gerade bei Kurzarbeit übernimmt der Betriebsrat wichtige Aufgaben

Aktuell sind viele Unternehmen mit verschiedensten Herausforderungen konfrontiert. Vielerorts ist von Standortschließungen oder von Stellenabbau die Rede. Allerdings muss es nicht immer so weit kommen. Oft ist es stattdessen möglich, einem Arbeitsplatzabbau mit dem Mittel der Kurzarbeit entgegenzuwirken. Im Fall eines erheblichen Arbeitsausfalls ist diese das Mittel der Wahl, um Kündigungen mithilfe des Staates zu vermeiden.

Insbesondere im Zusammenhang mit Kurzarbeit können sich für Beschäftigte jedoch zahlreiche Unsicherheiten und Fragen ergeben. Dementsprechend sind gerade die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte, Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats in dieser Zeit besonders wichtig. Um diese in Krisenzeiten korrekt wahrnehmen und die Interessen von Mitarbeiter vertreten zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen sind regelmäßige Weiterbildungen des Betriebsrates selbst notwendig. Zum anderen muss allerdings auch die Situation derjenigen, die das Betriebsratsamt ausüben, klar sein.

Speziell im Zusammenhang mit Kurzarbeit ist das aber nicht immer der Fall. Insbesondere bleibt nämlich oft unklar, welche Vergütung dem Betriebsrat bei Kurzarbeit zusteht. Gerade das macht es dem Betriebsrat schwer, seine wichtigen Aufgaben wahrzunehmen und die Mitarbeiterinteressen zu vertreten.

Betriebsratsmitglieder üben ein Ehrenamt aus

Die Wahl der Mitglieder eines Betriebsratsgremiums erfolgt in Zeitabständen von vier Jahren. Im Anschluss daran hat der Betriebsrat unter anderem die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Darüber hinaus steht er Mitarbeitern in verschiedensten Belangen beratend und unterstützend zur Seite. Es liegt auf der Hand, dass die Betriebsratstätigkeit gerade in schwierigen Zeiten besonders wichtig ist. Auch im Zusammenhang mit Kurzarbeit ist der Betriebsrat daher eine wichtige Anlaufstelle.

Allerdings wird das Betriebsratsamt nicht vergütet. Stattdessen handelt es sich bei der Betriebsratstätigkeit um ein Ehrenamt. Jedoch haben die gewählten Betriebsratsmitglieder einen Anspruch darauf, für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt zu werden. Zudem behält das Betriebsratsmitglied weiterhin einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. Hier gilt das sogenannte Lohnausfallsprinzip.

Konkret bedeutet das: Auch wenn eine Freistellung erfolgt, erhält das Betriebsratsmitglied die Vergütung, die ihm ohne Betriebsratstätigkeit zugestanden hätte. Auch beispielsweise Boni und Feiertagszuschläge müssen prinzipiell gezahlt werden.

Kurzarbeitergeld oder gesonderte Betriebsratsvergütung?

Hat ein Unternehmen mit einem erheblichen Arbeitsausfall zu kämpfen, wird die vertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit herabgesetzt. Dabei ist auch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf null möglich. Tritt dieser Fall ein, fällt die Arbeitspflicht der Beschäftigten für gewisse Zeit vollständig weg. Gleichzeitig entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ebenfalls. Lediglich der Anspruch gegenüber dem Staat auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes bleibt dann bestehen.

Prinzipiell gilt diese Regelung auch für Betriebsratsmitglieder. Problematisch ist dabei aber: Speziell in wirtschaftlich angespannten Zeiten und in Zusammenhang mit Kurzarbeit ist die Betriebsratstätigkeit besonders wichtig. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können also mit ihren Aufgaben intensiver beschäftigt sein als üblich. So kann eine Situation entstehen, in der Betriebsratsmitglieder wie „normale“ Arbeitnehmer entlohnt werden, gleichzeitig aber mehr arbeiten. Während für alle anderen Beschäftigten die Arbeitszeit auf null reduziert ist, werden Betriebsratsmitglieder für eine identische Entlohnung intensiver tätig als üblich. Insbesondere in dieser Situation fragt sich, ob für Betriebsratsmitglieder ein gesonderter Vergütungsanspruch aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit entstehen kann.

Gesetzliche „Standard-Regelungen“ zur Betriebsratsvergütung helfen kaum weiter

Wie bereits dargestellt, wird die Betriebsratsarbeit nicht gesondert vergütet. So legt § 37 BetrVG fest, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit um ein Ehrenamt handelt. Dieses wird prinzipiell unentgeltlich ausgeübt und den Betriebsratsmitgliedern dürfen daraus keine Vorteile erwachsen.  

Andererseits dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit auch selbstverständlich nicht benachteiligt sein. Daher regelt § 37 II BetrVG, dass Betriebsratsmitglieder im Umfang ihrer Betriebsratstätigkeit von ihrer „normalen“ Arbeitspflicht freigestellt werden können. Ihr Vergütungsanspruch bleibt dennoch erhalten.

Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit jedoch auf null reduziert, hilft diese Regelung nicht weiter. Stattdessen würde den Betriebsratsmitgliedern vielmehr sogar ein Nachteil aus ihrer Tätigkeit erwachsen. Das wird insbesondere dann offensichtlich, wenn Betriebsratssitzungen in Zeiten der Kurzarbeit einen ganzen Tag dauern. Während andere Arbeitnehmer in dieser gar nicht arbeiten müssen, sind Betriebsratsmitglieder intensiv gefordert. Während sie die gewohnte Arbeitszeit für ihre Tätigkeit aufbringen, erhalten andere Arbeitnehmer ihre reguläre Vergütung, ohne überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Kein Unterschied zwischen freigestellten und nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern

Wird die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auf null reduziert, sind freigestellte und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder hiervon finanziell gleichermaßen betroffen. Komplizierter gestaltet sich die Lage allein dann, wenn lediglich bestimmte Teil eines Betriebes von Kurzarbeit betroffen sind. Dann kann eine Situation eintreten, in der darauf abgestellt werden muss, in welchem Betriebsbereich das Betriebsratsmitglied gearbeitet hätte.

Wäre der Bereich des Betriebsratsmitglieds nicht von Kurzarbeit betroffen, ist keine Benachteiligung festzustellen. Wäre die Arbeitspflicht für den entsprechenden Unternehmensbereich allerdings entfallen, ist das Betriebsratsmitglied als benachteiligt anzusehen. Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob dem Betriebsratsmitglied eine Sondervergütung zustehen kann bzw. muss.

Unter bestimmten Umständen kann ein „Sondervergütungsanspruch“ dennoch bestehen

Herrscht in einem Betrieb „Kurzarbeit Null“, besteht prinzipiell dennoch kein gesonderter Vergütungsanspruch des Betriebsrats. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebsratsmitglieder – anders als die übrigen Arbeitnehmer – ihre reguläre Arbeitsleistung (in Zeit) erbringen müssen. Ein besonderer Vergütungsanspruch kann allerdings dann entstehen, wenn der Betriebsrat länger als betriebsüblich aktiv werden muss. Gerade in Zeiten der Kurzarbeit kann das jedoch durchaus der Fall sein.

Müssen die Betriebsratsmitglieder über die betriebliche Vollzeit hinaus aktiv werden, ergibt sich der Anspruch aus § 37 III BetrVG. Hier ist nämlich ein Anspruch auf Freizeitausgleich des Betriebsrats geregelt.

Konkret bedeutet das: Kann die Betriebsratstätigkeit innerhalb eines Monats nicht in der üblichen Betriebsvollzeit realisiert werden, kann ein Überstundenausgleich verlangt werden. Hiermit wird das „Sonderopfer“, das mit der Leistung von Überstunden einhergeht, kompensiert. Schließlich ist auch in den „Überstunden“, die während der Zeit der Kurzarbeit erbracht werden, ein Sonderopfer zu sehen. Zumindest die Arbeitsstunden, die in Zeiten der Kurzarbeit über die ansonsten übliche betriebliche Vollzeit hinausgehen, können den Betriebsratsmitgliedern daher vergütet werden.

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