Finanzen

Homeoffice in Corona-Zeiten: Wer zahlt die höheren Nebenkosten?

  • Redaktion
  • In FINANZEN
  • 1. Dezember 2020

Das Zuhause ist während Corona der Arbeitsmittelpunkt, wodurch die Betriebskosten steigen. Wer kommt dafür auf?

Den halben Tag läuft der Computer. Der Drucker wird genutzt und auch tagsüber wird geheizt. Sogar jeder zweite Berufstätige arbeitete während der ersten Coronawelle im Homeoffice. Mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung drohen für viele Mieter jetzt hohe Nachzahlungen. Schlimmstenfalls orientiert der Vermieter für das nächste Jahr auch die monatliche Vorauszahlung an dem höheren Verbrauch. Steht der Chef in der Pflicht, dafür aufzukommen?

Heimarbeitsplatz: Keine Übernahmepflicht der Betriebskosten

Anfang des Jahres saß man noch täglich im Büro. Im März hat sich der Arbeitsalltag wegen der Coronapandemie drastisch verändert. Der Großteil aller Arbeitnehmer wurde an den Heimarbeitsplatz geschickt. Der Siegeszug des Homeoffice hatte begonnen und wird sich auch nach der Coronakrise fortsetzen. Sogar das Recht auf Heimarbeitsplätze ist bereits im Gespräch. Trotzdem warten auch Herausforderungen im Homeoffice. Das nicht nur, was die Produktivität der Mitarbeiter betrifft. Auch die Kosten sind ein wichtiges Thema.

Wer zahlt was? Die Ausstattung des Heimarbeitsplatzes bezahlt grundsätzlich der Arbeitgeber. Anders verhält es sich mit den Strom- und Heizkosten, die in Heimarbeit anfallen. Arbeitgeber können die Übernahme dieser Posten theoretisch ablehnen. Eine genaue Aufschlüsselung ist sowieso nur selten möglich. Was privat und was beruflich verbraucht wurde, kann man kaum belegen. Arbeitnehmer können hierbei höchstens auf kulante Arbeitgeber hoffen.

Verbrauch: Wie genau verändern sich die Nebenkosten am Heimarbeitsplatz?

Zu den für den Heimarbeitsplatz relevanten Nebenkosten zählen vor allem Heiz- und Stromkosten. Wegen Abgaben und EEG-Umlage zahlen Deutsche die weltweit höchsten Strompreise. Laut Berechnungen von Verivox liegen die Mehrkosten für den PC im Homeoffice bei bis zu 50 Cent pro Tag. Jedes zusätzlich angeschlossene Gerät erhöht den Stromverbrauch. Je leistungsfähiger, desto mehr verbraucht es. Davon abgesehen spielt besonders im Winter auch die Dauerbeleuchtung eine Rolle. Dasselbe gilt für in Pausen zubereitete Mahlzeiten. Mittlere Kochfelder schlagen pro Stunde mit an die 50 Cent zu Buche. Damit können die zusätzlichen Stromkosten durch den Heimarbeitsplatz bei über einem Euro pro Tag liegen. Noch kostspieliger wird der Mehrverbrauch im Hinblick auf die Heizung. Bezahlbar sind die monatlichen Mehrkosten zwar noch, aber bei fehlender Erstattung trotzdem ärgerlich. Am Ärgerlichsten ist die Gefahr der Nebenkostenanpassung. Der Mehrverbrauch am Heimarbeitsplatz kann so in eine deutliche Mietsteigerung münden. Zumindest steuerlich lassen sich die Belastungen geltend machen.

Schon geprüft? Für die Betriebskostenabrechnung gelten bestimmte Fristen. Dasselbe gilt für Erhöhungen der Vorauszahlung. Halten sich Vermieter nicht daran, sind Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung gegenstandslos.

Homeoffice und Steuer: So setzt man Nebenkosten ab

Grundsätzlich lassen sich berufliche Kostenpunkte in der Steuererklärung als Werbemaßnahmen geltend machen. Insgesamt in einer Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr. Um hierunter Nebenkosten im Homeoffice aufzuführen, muss der Heimarbeitsplatz einige Bedingungen erfüllen.

1. Im Betrieb darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

2. Der Heimarbeitsplatz muss einem separaten Arbeitszimmer entsprechen.

3. Die Ausstattung muss funktional sein.

Experten gehen davon aus, dass die Bedingungen im Hinblick auf das Corona-Jahr angepasst werden. Ein anderer Arbeitsplatz existiert während der Krise im weitesten Sinne beispielsweise nicht. Insbesondere während geltender Lockdowns und Kontaktbeschränkungen. Auch um die Abgeschlossenheit des Arbeitsplatzes steht es 2020 möglicherweise nicht allzu streng. Aber nicht nur die Nebenkosten lassen sich theoretisch absetzen, sondern auch die Mietkosten. Beide Punkte werden für den Heimarbeitsplatz nach Anteil an der Wohnungsgesamtfläche berechnet.

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