Steuern

Tipps für die Steuererklärung

  • Ralf Loweg/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 3. März 2021, 09:49 Uhr
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wid Groß-Gerau - Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 ist für viele Menschen eine neue Herausforderung. pixabay.com

Das Corona-Jahr 2020 stellt viele Menschen auch bei der Steuererklärung vor neue Herausforderungen. Nicht nur eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Home-Office ist jetzt erforderlich. Auch die Frage, ob sich das Kurzarbeitergeld negativ auf die Rente auswirkt oder eine Steuernachzahlung verursacht, muss beachtet werden.


Das Corona-Jahr 2020 stellt viele Menschen auch bei der Steuererklärung vor neue Herausforderungen. Nicht nur eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Home-Office ist jetzt erforderlich. Auch die Frage, ob sich das Kurzarbeitergeld negativ auf die Rente auswirkt oder eine Steuernachzahlung verursacht, muss beachtet werden.

Die Experten der Steuer-App Taxando (www.taxando.de) haben sich dieser Themen angenommen und Empfehlungen zusammengestellt.

Erst vor wenigen Wochen wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 die neue Home-Office-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 auf den Weg gebracht. Diese Pauschale beträgt maximal 600 Euro, wird allerdings auf die Werbungskostenpauschale von maximal 1.000 Euro angerechnet.

Verbraucher müssen daher die Home-Office-Pauschale nicht zwingend angeben, wenn der Werbungskostenbetrag bei ihrer Steuererklärung pauschal 1.000 Euro beträgt. Zudem umfasst die Home-Office-Pauschale maximal 120 anrechenbare Tage. Trotzdem sollten Steuerpflichtige, laut der Experten von Taxando, alle tatsächlich im Home-Office verbrachten Tage angeben. Einige Finanzämter akzeptieren die reale Anzahl.

Zu beachten ist auch, dass im Falle der Beanspruchung der Home-Office-Pauschale sich die Entfernungskostenpauschale mindern oder gar entfallen kann. Dabei dürfen Steuerpflichtige für das Jahr 2021 zukünftig ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer, anstatt wie bisher nur 30 Cent, abrechnen.

Das Kurzarbeitergeld (KAG) selbst ist steuerfrei, weshalb Arbeitnehmer auf den Betrag keine Steuern zahlen müssen. Allerdings unterliegt das KAG dem sogenannten Progressionsvorbehalt, sodass diese eigentlich steuerfreien Sozialleistungen zu dem Einkommen addiert werden.

Das addierte Gesamteinkommen kann wiederum den Steuersatz erhöhen. Da eine Nachzahlung von mehreren Faktoren abhängig ist, sollten sich Arbeitnehmer vorher informieren, ob und wie viel sie nachzahlen müssen.

Ehepaare und Eltern sollten in Erwägung ziehen, eine separate Steuererklärung abzugeben, wenn nur ein Lebenspartner von Kurzarbeit betroffen war.

Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen während der Kurzarbeit die Beiträge zur Rentenversicherung weiter gemeinsam. Die Berechnungsgrundlage der Beiträge ist in diesem Fall das tatsächlich verdiente Einkommen der Arbeitnehmer. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung leisten, im Fall von Kurzarbeit auf Basis von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags, der wegen der Kurzarbeit fehlt.

Die Höhe des jeweiligen Rentenversicherungsbeitrages variiert daher je nach Länge und Ausprägung der Kurzarbeit der steuerpflichtigen Person stark. Da durch die Regelung aber zu jeder Zeit 80 Prozent der Beiträge gezahlt werden, fällt der negative Effekt auf die Rente eher gering aus.

Verbraucher können sich bei der deutschen Rentenversicherung kostenlos beraten lassen und klären, wie stark ihre zukünftige Rente betroffen ist und ob eine freiwillige Nachzahlung der Beiträge von Vorteil sein könnte.

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