Der Enkel eines Gegners des Nationalsozialismus ist mit einer Beschwerde gescheitert, mit der er gegen die Ablehnung der Rückübertragung von Ländereien in Brandenburg vorging. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese nicht zur Entscheidung an.
Der Enkel eines Gegners des Nationalsozialismus ist mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert, mit der er gegen die Ablehnung der Rückübertragung von Ländereien in Brandenburg vorging. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, wie es am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Der Großvater des Beschwerdeführers, ein Adliger mit großem Landbesitz, war nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler im Juli 1944 inhaftiert worden und kam erst im März 1945 frei. (Az. 1 BvR 2095/23)
Er stand dem Widerstand und Verschwörern nahe, die das Attentat geplant hatten. Nach seiner Freilassung folgte er seiner Familie, die vor dem Näherrücken der Roten Armee in den Westen geflohen war. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte später fest, dass die Ländereien im Rahmen der sogenannten Bodenreform nach dem Krieg in der sowjetischen Besatzungszone enteignet wurden.
Die Erben waren dagegen der Auffassung, dass ihr Vorfahr bereits von den Nationalsozialisten enteignet worden war. Dieser Punkt war hier entscheidend, da sich Bundesrepublik und DDR vor der Wiedervereinigung darauf einigten, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage aus den Jahren 1945 bis 1949 nicht mehr rückgängig zu machen.
Die Erben hatten sich nach der Wiedervereinigung zunächst erfolglos an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Brandenburg und später an das Cottbuser Gericht gewandt, um die Ländereien zurückzubekommen. Der Rechtsstreit dauerte viele Jahre und ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Erben hatten aber auch dort keinen Erfolg.
Der Enkel wandte sich schließlich an das Verfassungsgericht. Dieses nahm seine Beschwerde nun nicht an. Er habe nicht ausreichend aufgezeigt, wie seine Grundrechte vom Verwaltungsgericht verletzt worden seien, erklärte das Verfassungsgericht. So habe er sich etwa mit den Urteilsgründen nicht tiefer auseinandergesetzt.