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Webcams am Strand sorgen für Unmut

  • Karin Fryba-Bode (cid)
  • In TECHNOLOGIE
  • 27. August 2015, 12:04 Uhr

Öffentlich installierte Webcams an Stränden ärgern Sonnenhungrige. Badende machen ihrem Unmut Luft über Webcams, die bis zum Strandkorb zoomen.


An zahlreichen öffentlichen Stränden sind mittlerweile Webcams installiert, die das Urlaubsidyll via Internet auf der ganzen Welt präsentieren. Badende vor Ort sind darüber nicht immer begeistert, die Angst, beim Plantschen öffentlich zur Schau gestellt zu sein, trübt das Badevergnügen. Immer wieder gibt es deshalb Ärger mit einer öffentlichen Webcam, da sich Sonnenhungrige in ihrer Privatsphäre gestört fühlen. Ein Urlauber hat sich aktuell im ostfriesischen Norddeich über eine Webcam beschwert, die den dortigen Strand filmt und bis an die Strandkörbe zoomen kann. Was genau bei Webcams an Stränden aus rechtlicher Sicht zu beachten ist und ob Beschwerden über die mangelnde Privatsphäre erfolgreich sein könnten, erläutert der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke.

Neben datenschutzrechtlichen Aspekten sind nämlich auch Aspekte aus dem Kunsturheberrechtsgesetz von Relevanz.»Die Übertragung der Webcam-Aufnahmen ins Internet stellt eine Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen dar und bedarf der Einwilligung des Betroffenen«, sagt der Anwalt. Sollten auf den übertragenen Bildern der Webcam einzelne Personen deutlich erkennbar sein, so sei eine Übertragung ins Internet in der Regel unzulässig. Es sei jedoch praktisch unmöglich, von jeder Person die im öffentlichen Raum unterwegs ist, die notwendige ausdrückliche Einverständniserklärung einzuholen.

Sonnenhungrige, die sich am Strand auf ihrem Badelaken räkeln, sollten sich folglich über rechtliche Zusammenhänge im Klaren sein. Das Kunsturheberrechtsgesetz erlaubt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Veröffentlichung der Webcam-Aufnahmen, selbst wenn Personen darauf abgebildet sind. Solmecke verdeutlicht: »Aufnahmen dürfen dann ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen». Das sei in aller Regel dann der Fall, wenn die Personen auch weggelassen werden könnten, der Charakter des Bildes sich dadurch jedoch nicht verändert, erklärt Solmecke. »Erscheinen Personen im Verhältnis zur hauptsächlich gefilmten Örtlichkeit nur als Beiwerk, darf gefilmt werden.«

Etwas anderes gilt nur, wenn die Webcam derart installiert ist, dass einzelne Personen so in den optischen Vordergrund der Aufnahme rücken, dass diese ein starkes Übergewicht gegenüber der gefilmten Örtlichkeit bekommen. Das ist zumeist bei niedrig angebrachten Webcams der Fall oder wenn die Webcam bewegt werden kann und die Möglichkeit besitzt, an einzelne Objekte heran zu zoomen.

Dennoch brauchen Badenixen im String-Tanga keine Angst zu haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte, wenn sie denn erstmal gefilmt worden sind, nicht gewahrt bleiben. Denn die Verbreitung der Bilder wäre lediglich dann zulässig, wenn kein berechtigtes Interesse der gefilmten Person verletzt wird, verdeutlicht Solmecke. »Da die Aufnahmen ins Internet gesendet werden und insofern weltweit und von jedermann abrufbar sind, haben gefilmte Personen ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden«.

Dazu gehört ihr Recht, sich derart im öffentlichen Raum fortzubewegen, dass diese Tatsache gerade nicht einem weltweiten Publikum zu Teil wird. Um dies zu gewährleisten, kommt es ganz besonders auf die Eigenschaften der verwendeten Webcam an. Webcams mit einer hohen Auflösung, die zudem noch zoomen können, seien nach Ansicht von Solmecke daher im öffentlichen Raum verboten. Touristische Webcams, bei denen niemand zu erkennen ist, seien hingegen erlaubt.

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