Recht

Verträge: Zahlungspflicht trotz Umzug

  • Steve Schmit/wid
  • In LIFESTYLE
  • 10. Mai 2016, 17:30 Uhr

Ein Umzug berechtigt Kunden nicht automatisch zu einer außerordentlichen Kündigung von langfristigen Verträgen. Der Kunde hat die Verantwortung für derart geschlossene Verträge zu tragen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.


Ein Umzug berechtigt Kunden nicht automatisch zu einem außerordentlichen Kündigung von langfristigen Verträgen. Der Kunde hat die Verantwortung für derart geschlossene Verträge zu tragen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. Im verhandelten Fall ging es um ein Fitness-Studio, welches die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds nicht anerkennen wollte. Der Kläger war Zeitsoldat und wurde mehrmals versetzt. Daraufhin wollte er seinen Zweijahresvertrag beim Fitness-Studio zehn Monate im Voraus außerordentlich kündigen.

Erst verlor das Studio den Prozess vor dem zuständigen Amtsgericht. Auf Landgerichts-Ebene erhielt es dann aber Recht und schließlich auch in der Revision durch den Bundesgerichtshof. Wichtige Gründe, aus denen solch ein "Dauerschuldverhältnis" gekündigt werden kann, lägen beispielsweise bei einer schweren Erkrankung vor, die die Nutzung des Studios unmöglich mache, so die Verbraucherzentrale NRW. Eine Schwangerschaft wäre ein weiterer wichtiger Grund.

Die Gründe für einen Umzug lägen in aller Regel jedoch allein in der Sphäre des Kunden und seien von ihm beeinflussbar, urteilte das Gericht. Die Streitsumme belief sich auf circa 720 Euro. Das Gericht wertete dies nicht als unzumutbare Kosten, die eine Kündigung unter Umständen doch hätten rechtfertigen können (Aktenzeichen: XII ZR 62/15).

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