Mietrecht

Kalt erwischt: Wenn die Heizung aus bleibt

  • Ralf Loweg/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 22. September 2017, 16:38 Uhr

Was gibt es bei klirrender Kälter Schöneres als eine lauschig warme Wohnung. Doch das ist leider nicht jedem Mieter vergönnt. Manche drehen am Thermostat - doch die Heizung bleibt kalt. Dann besteht dringender Handlungsbedarf. Doch wie sieht es in so einer Situation mit den Rechten der Mieter aus?


Was gibt es bei klirrender Kälter Schöneres als eine lauschig warme Wohnung. Doch das ist leider nicht jedem Mieter vergönnt. Manche drehen am Thermostat - doch die Heizung bleibt kalt. Dann besteht dringender Handlungsbedarf. Doch wie sieht es in so einer Situation mit den Rechten der Mieter aus?

Wenn draußen Minustemperaturen herrschen und der Vermieter nicht aufzufinden ist, dürfen Mieter zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen, erklären die ARAG-Experten. Gleichzeitig weisen sie aber darauf hin, dass dies nur geschehen darf, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und die Mängelbeseitigung nicht warten kann. Außerdem darf der Heizungsausfall nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.

Und was ist mit der Zentralheizung? Wann muss der Vermieter sie eigentlich anstellen? Wann dies geschehen muss, ist meistens im Mietvertrag geregelt, sagen die Experten. Falls nicht, gilt laut Rechtsprechung der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. Doch auch außerhalb dieser Monate muss der Eigentümer bei einem Kälteeinbruch für wohlige Wärme sorgen, heißt es: Es sollte in Wohnräumen stets eine Temperatur von zumindest 20 Grad Celsius möglich sein, in Bädern - je nach Gericht - 21 bis 23 Grad Celsius. Und diese Mindesttemperaturen muss der Vermieter in der Regel zwischen sechs und 23 Uhr gewährleisten. Doch auch nachts sollte die Zimmertemperatur immerhin noch ungefähr 18 Grad Celsius betragen (LG Berlin, Az.: 64 S 266/97).

Wenn der Vermieter die angegebenen Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet und auch auf die Mängelanzeige nicht reagiert, sind nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bis zu 15 Prozent Minderung möglich (LG Frankfurt, Az.: 2/17 S 315/99). Vor dem Gang vors Gericht sollten beide Parteien jedoch eine einvernehmliche Lösung suchen.

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