Unternehmen

Alkohol am Arbeitsplatz

  • Ralf Loweg/wid
  • In UNTERNEHMEN
  • 21. Mai 2019, 15:57 Uhr

In den meisten Unternehmen herrscht striktes Alkoholverbot. Und wer sich nicht daran hält, kann in der Regel entlassen werden. Doch die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot nicht zwangsläufig mit einer Kündigung enden muss.


In den meisten Unternehmen herrscht striktes Alkoholverbot. Und wer sich nicht daran hält, kann in der Regel entlassen werden. Doch die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot nicht zwangsläufig mit einer Kündigung enden muss. Selbst dann nicht, wenn der "Übeltäter" zunächst alles leugnet.

In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer trotz strikten Alkoholverbotes in der Firma während einer Nachtschichtpause in der Kneipe um die Ecke Alkohol getrunken. Zudem überzog er die Pause um 15 Minuten. Gegen die darauf folgende fristlose Kündigung wehrte er sich - mit Erfolg. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und es daher zunächst eine Abmahnung hätte geben müssen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 11 Sa 2062/16).

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