Ratgeber

Kinder auf Rädern und Rollen im Straßenverkehr

  • Solveig Grewe
  • In MOTOR
  • 2. Mai 2024, 11:38 Uhr
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mid Groß-Gerau - Auch für unsere jüngsten Verkehrsteilnehmer gelten Vorschriften. Mircea Iancu / pixabay.com

Zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten cruisen, rutschen und rollen junge Verkehrsteilnehmer auf Deutschlands Straßen oder Gehwegen. Der Auto Club Europa (ACE) erläutert, welche Verkehrsregeln für Minderjährige auf Rädern und Rollen gelten.


Zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten cruisen, rutschen und rollen junge Verkehrsteilnehmer auf Deutschlands Straßen oder Gehwegen. Der Auto Club Europa (ACE) erläutert, welche Verkehrsregeln für Minderjährige auf Rädern und Rollen gelten.

Tretroller, Inline-Skates und Rollschuhe zählen zu den nichtmotorisierten Fortbewegungsmitteln. Auch fallen Gefährte wie Bobbycars, Drei- und Laufräder darunter. Laut Straßenverkehrsordnung StVO gelten sie nicht als Fahrzeuge, sondern als "besondere Fortbewegungsmittel". Daher greifen dieselben Vorschriften wie für Fußgänger. Diese nichtmotorisierten Fortbewegungsmittel können also auf Gehwegen, verkehrsberuhigten Straßen und in Fußgängerzonen gefahren werden - in Schrittgeschwindigkeit und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr.

Eine Ausnahmeregel gibt es für Inlineskates und Rollschuhe: Ein Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol kann diese auch für Radwege und Straßen, auf denen maximal Tempo 30 gilt, zulassen. Dann muss, wenn möglich, innerorts am rechten, außerorts am linken Fahrbahnrand geskatet werden.

Mit dem Fahrrad müssen Kinder bis zum Alter von acht Jahren auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Radfahrende Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen Geh- oder Radwege, aber auch die Fahrbahn nutzen. Ab zehn Jahren müssen alle Kinder - wie Erwachsene - Radwege oder die Fahrbahn befahren.

Gefährte, die einen Motor besitzen und nicht schneller als sechs km/h fahren, können unter Umständen als Spielzeug eingestuft werden. Für sie gelten dann ebenso wie für nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel die Regeln des Fußverkehrs. Es ist somit grundsätzlich erlaubt, mit ihnen Gehwege zu benutzen, wenn auch unter Rücksichtnahme.

Tim Schmidhäußler, ACE-Vertrauensanwalt von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, erläutert dazu: "Zwar haften Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr nicht für fahrlässig verursachte Schäden, es kommt aber eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Es handelt sich hier immer um Einzelfallentscheidungen der Gerichte mit einer Abwägung, deren Ergebnis vom Gefahrenpotenzial, der Gewöhnung der Kinder an den Straßenverkehr und vielen weiteren Faktoren abhängt. Daher ist für solche Fälle eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung die wichtigste Absicherung für Kind und Eltern."

Für motorisierte Fortbewegungsmittel mit einer Geschwindigkeit von sechs bis 20 km/h sieht die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zwar keine Helm- und Führerscheinpflicht vor, dafür aber Halt- und Lenkstange sowie eine Versicherungsplakette.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. Hierzu zählen zum Beispiel E-Scooter und Segways. Diese Kraftfahrzeuge müssen häufig die gleichen Verkehrsflächen nutzen wie Fahrräder, teils weichen die Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge jedoch auch ab: Mit E-Scootern und Co. muss beispielsweise auch dann auf Radwegen gefahren werden, wenn diese für Fahrräder nicht benutzungspflichtig sind. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, auf der Fahrbahn gefahren werden.

Daneben gibt es viele nicht zulassungsfähige elektrisch angetriebene Mobile. Es handelt sich dabei meist um Fahrzeuge, die schneller als sechs km/h fahren können - etwa Kinder-E-Autos und -Motorräder, E-Skateboards, Monowheels sowie viele Hoverboards. Diese sind nicht im Straßenverkehr zugelassen und nur im abgegrenzten privaten Raum erlaubt. Wer ohne Betriebserlaubnis außerhalb privater Gelände fährt, dem drohen Bußgelder, Verfahren und Punkte in Flensburg. Dies betrifft auch E-Scooter, die nicht die Anforderungen der eKFV erfüllen.

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