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Urteil in Baden-Württemberg: Pflegehelferin bekommt keine Coronaprämie

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  • 6. Mai 2024, 16:45 Uhr
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Pflegehilfskraft bei der Arbeit Bild: AFP

Die Klage einer Pflegehelferin auf Auszahlung einer Coronaprämie ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gescheitert. Die entsprechende Regelung des Pflegebonusgesetzes beziehe sich nur auf Pflegefachkräfte, erklärte das Gericht.

Die Klage einer Pflegehelferin auf Auszahlung einer Coronaprämie ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gescheitert. Die entsprechende Regelung des Pflegebonusgesetzes beziehe sich nur auf Pflegefachkräfte und nicht auf Hilfskräfte, erklärte das Gericht am Montag. Die Klägerin hatte während der Pandemie in einem Krankenhaus gearbeitet.

Das Krankenhaus bekam Bundesmittel, um an Pflegefachkräfte eine Coronasonderleistung von je 2200 Euro auszuzahlen. So sollte die besondere Belastung honoriert werden, die mit der Pflege von mit Corona infizierten Patienten verbunden war. Die Frau bekam den Bonus nicht und sah darin eine Verletzung des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgebots.

Dass sie nur eine einjährige Ausbildung absolviert habe und keine dreijährige wie Pflegefachkräfte sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, argumentierte sie. Der Argumentation folgte das Verwaltungsgericht aber nicht. Es wies die Klage ab.

Der Wortlaut der Bestimmung ziele eindeutig nur auf Pflegefachkräfte, erklärte es. Der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes sei auch zu entnehmen, dass zumindest einigen Mitgliedern des Bundestags bewusst gewesen sei, dass Hilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten. Der Gesetzgeber habe die Grenzen der Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

Es gebe einen sachlichen Grund für die Abgrenzung. So gebe es einen "überschaubaren Rahmen", um die Zahl der Anspruchsberechtigten und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können.

Das Verwaltungsgericht sah auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weswegen es den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegte. Es ließ aber die Berufung zu. Die Pflegehelferin kann sich also noch an den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wenden.

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