Panorama

Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Mietzeit - das ist bei Auszug nötig!

  • Redaktion
  • In PANORAMA
  • 16. Oktober 2020

Viele Mietverträge sind aufgrund starrer Klauseln in puncto Schönheitsreparaturen nicht korrekt. Damit Sie als Mieter nicht den gesamten Vertrag für unwirksam erklären können, bauen Vermieter die Salvatorische Klausel ein. Diese besagt, dass bei fehlerhaften Punkten eine weitere Gültigkeit aller anderen Vereinbaren besteht. Spätestens bei Auszug müssen bestimmte Schönheitsreparaturen und Auffrischungen vom Mieter erbracht werden.

Wann Maler- und Tapezierarbeiten bei Umzug nötig sind

Hier gelten die allgemeinen Regeln, die in einem Urteil des BHG als gültige Richtwerte angegeben wurden. Ziehen Sie zum Beispiel nach einer Mietdauer von drei Jahren aus, müssen die notwendigen Malerarbeiten in Berlin - und natürlich auch in allen anderen Städten - in Küchen und Bädern vorgenommen werden. Wohnzimmer und Schlafräume sowie Ihre Diele benötigen erst nach fünf Jahren eine Auffrischung. Bei Nebenräumen ist sogar eine Frist von sieben Jahren anberaumt. Doch im Endeffekt zählt natürlich der Zustand, in dem Sie Ihre Wohnung hinterlassen. Die Beauftragung einer Malerfirma in Berlin kann sich lohnen, wenn Sie die Wände in "unüblichen" Farben gestrichen haben. Auch bei starker, über die übliche Verschmutzung hinausgehender Flecken, sollten Sie über die Beauftragung erfahrener Tapezierer und Maler in Berlin nachdenken. Im Endeffekt müssen Sie wissen, dass Ihr Vermieter notwendige Instandsetzungsmaßnahmen von der Kaution einbehalten und sogar bei höheren Kosten eine Erstattung von Ihnen fordern kann. Um nachträgliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor dem Auszug eine Begehung mit dem Vermieter durchzuführen. Sollte er Beanstandungen haben, kann er diese zum Termin äußern und Sie haben die Möglichkeit und die Zeit, sich gütlich zu einigen.

Streichen und Tapezieren: Vermieter kann Professionalität fordern!

Eine weitere Fragestellung im Bezug auf Schönheitsreparaturen lässt sich nicht allgemein beantworten. Fakt ist, dass Ihr Vermieter eine professionelle Leistung fordern kann. Ob Sie die selbst erbringen, oder ob Sie zum Beispiel die Profis vom Malerbetrieb Kluge aus Berlin beauftragen, hängt von Ihren eigenen handwerklichen Fähigkeiten ab. Prüfen Sie genau, ob Sie sich die vor Ihnen liegenden Arbeiten zutrauen und ob Sie die Zeit haben, die Wohnung in einem ordentlichen und neu vermietbaren Zustand zu übergeben. In allen anderen Fällen ist die Beauftragung einer Firma die bessere Lösung, da Sie sich auf diesem Weg doppelte Arbeit und damit doppelte Kosten sparen. Wichtig ist: Wenn Sie eine Wohnung mit breiten Bahnen hochwertiger Tapete übernommen haben, muss Ihr Vermieter die Renovierung mit Raufaser nicht akzeptieren. Nimmt er die Ausbesserung selbst vor, müssen Sie mit einer Rechnungstellung für die Kosten rechnen. Das ist immer teurer, als wenn Sie selbst einen Maler beauftragen und die Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag vornehmen lassen. Wozu Sie nicht verpflichtet sind ist eine Aufbereitung der Fußböden, sofern sich diese im Zustand der "normalen Abnutzung" befinden. Falls Sie unsicher sind und Unterstützung benötigen, können Sie sich mit dem bestehenden Mietvertrag immer an den Mieterschutzbund Ihrer Stadt, oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Das Problem mit den Schönheitsreparaturen bereits bei Einzug regeln

Die wenigsten Mieter kommen auf den Gedanken, die Passus im Mietvertrag vor der Unterzeichnung anzuzweifeln. Doch genau das ist der richtige Zeitpunkt, um den Vermieter auf fehlerhafte Passagen und auf starre, nicht rechtskräftige Aufforderungen zu Schönheitsreparaturen aufmerksam zu machen. Wenn Sie den Vertrag unterzeichnet haben, erkennen Sie alle Inhalte an und sind lediglich bei Vorhandensein der Salvatorischen Klausel geschützt. Es empfiehlt sich, freundlich aber sachlich auf eine Passage hinzuweisen, die aufgrund der gültigen Rechtslage nicht zu den vertraglichen Bestandteilen gehören sollte. Dennoch sollten Sie vor dem Auszug das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihn einladen, sich Ihre Wohnung vorab anzusehen. So vermeiden Sie unnötigen Ärger und haben die Gewährleistung, dass es nicht zu nachträglichen Forderungen oder zu einer kostenpflichtigen Schönheitsreparatur durch den Vermieter kommen kann.

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