Wer sich in Folge einer Selbstgefährdung verletzt, kann die Schuld nicht auf andere abwälzen.
Bei einem Volksfest wird gefeiert und getanzt. Wer sich im Eifer des Gefechts von anderen zu unsinnigen Taten anstiften lässt, muss auch dafür gerade stehen und kann die Schuld nicht auf andere abwälzen. ARAG-Experten berichten von einem entsprechenden Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm (Az.: 9 U 142/14).
Die Klägerin und der Angeklagte besuchten gemeinsam ein Volksfest. Im Verlauf dieses Festes zog es den Beklagten zum Tanzen auf eine Bierbank. Er forderte seine Begleiterin auf, zu ihm hoch zu steigen. Die Klägerin folgte dem Vorschlag und stürzte kurz darauf von der wackeligen Bank. Dabei soll sie sich verletzt haben und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich.