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Adoptionsrechte eingetragener Lebenspartner

  • Steve Schmit/wid
  • In LIFESTYLE
  • 12. Februar 2016, 12:51 Uhr

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in Deutschland Kinder adoptieren. Allerdings funktioniert das nach wie vor nur über Umwege.


Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in Deutschland Kinder adoptieren. Allerdings funktioniert das nach wie vor nur über Umwege. Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes ist laut Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren untersagt. Eingetragene Lebenspartner können allerdings durch Sukzessiv-Adoption ein Kind adoptieren. Das bedeutet, dass ein adoptiertes Kind des Partners auch vom Lebenspartner angenommen werden kann. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht 2013 getroffen und kippte damit ein damals bestehendes, verfassungswidriges generelles Verbot zur Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare (Az.: 1BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09). 2014 wurde dann der rechtliche Rahmen zur Sukzessiv-Adoption für eingetragene Lebenspartner angepasst.

Vorher war es nur möglich, ein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung des Partners zu adoptieren. Dazu benötigte der Partner das alleinige Sorgerecht. Auch im Ausland gemeinsam adoptierte Kinder müssen in Deutschland generell anerkannt werden. Maßgeblich ist laut ARAG-Rechtsexperten hierbei, dass die Bedingungen der Adoption nicht grundlegend von der deutschen Rechtslage abweiche (Az.: XII ZB 730/12).

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