Recht

Perückenverkäufer leisten keine medizinische Beratung

  • Steve Schmit/wid
  • In LIFESTYLE
  • 19. Februar 2016, 13:45 Uhr

Anbieter von Perücken brauchen keine Beratung zu medizinischen Sachverhalten zu leisten. Ihre Beratungspflicht umfasst nur die technische Fachkunde über Perücken.


Anbieter von Perücken brauchen keine Beratung zu medizinischen Sachverhalten zu leisten. Ihre Beratungspflicht umfasst nur die technische Fachkunde über Perücken. In einem Rechtsstreit hatte eine Frau ein Zweithaarstudio verklagt. Zum Zeitpunkt des Kaufes erwarb sie eine Perücke, um zwei kahle Flecken am Hinterkopf zu überdecken. Der Haarersatz passte ihr zu dem Zeitpunkt gut und sie zahlte für die Echthaarperücke 3.500 Euro.

Die Frau litt aber an einer Autoimmunerkrankung, infolgedessen sie ihr gesamtes Kopfhaar verlor. Als ihr dann die Perücke nicht mehr passte, verlangte sie vom Zweithaarstudio ihr Geld zurück, da die Perücke ohne das Eigenhaar ihr zu groß war und das Studio eine Nachbearbeitung verweigerte. Aus Sicht der Klägerin wurde sie nicht fachkundig beraten. Das Studio hielt dagegen, nichts über die Erkrankung und deren Verlauf gewusst zu haben.

Das Gericht wies schließlich die Klage ab. Zum Zeitpunkt des Kaufes passte die Perücke und zeigte keine Mängel auf. Dem Studio ist keine Verletzung der Beratungspflicht nachweisbar, informieren ARAG-Rechtsexperten zum Fall. Technisch habe eine gute Beratung stattgefunden, medizinische Fachkunde sei dabei keine Voraussetzung. (AG München, Az.: 122 C 15000/13)

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