Recht

Regeln und Gesetze des Waldes

  • Steve Schmit/wid
  • In LIFESTYLE
  • 16. März 2016, 17:13 Uhr

Entgegen weitläufiger Meinung, Wälder seien nahezu Allgemeingut, gehört fast die Hälfte aller Waldflächen in Deutschland Privatpersonen.


Entgegen weitläufiger Meinung, Wälder seien nahezu Allgemeingut, gehört fast die Hälfte aller Waldflächen in Deutschland Privatpersonen. Danach folgen mit 29 Prozent die Länder, mit 19 Prozent Körperschaften und mit lediglich vier Prozent der Bund. Zum internationalen Tag des Waldes klären ARAG-Experten jetzt über verbreitete Fehlannahmen zur Rechtslage auf.

Eigentümer bewirtschaften ihren Wald eigenverantwortlich und haben das Recht daran. Das Bundeswaldgesetz schreibt für die meisten Wälder ein Recht auf Betreten zum Zwecke der Erholung vor. Allerdings haben Waldbesucher grundsätzlich nicht das Recht, unerlaubt Dinge von dort mitzunehmen.

"Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt - wie der Name schon sagt - beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden", erklärt ARAG-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Die Gewächse dürfen nicht unter Naturschutz stehen und auch nur für den privaten Gebrauch gesammelt werden. Strafbar macht sich, wer dennoch für gewerbliche Zwecke unerlaubt Naturalien mitnimmt. Auch Steine und Brennholz dürfen nicht ohne die Erlaubnis des Eigentümers entwendet werden.

Darüber, ob Hunde im Wald an der Leine geführt werden müssen, bestimmen Wald- und Forstgesetze. "In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde - sofern es sich nicht um "gefährliche Hunde" handelt - im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten auch in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes - etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten", so Klingelhöfer. Zudem dürfen die Hunde weder Waldtiere noch andere Waldbesucher stören.

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