Wer Unfallflucht begeht, wird dafür gleich doppelt zur Verantwortung gezogen: Einmal von Polizei und Justiz. Und dann auch noch von seiner Versicherung, wenn die nämlich durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort erhöhte Kosten bei der Schadensregulierung hat.
Wer Unfallflucht begeht, wird dafür gleich doppelt zur Verantwortung gezogen: Einmal von Polizei und Justiz. Und dann auch noch von seiner Versicherung, wenn die nämlich durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort erhöhte Kosten bei der Schadensregulierung hat. Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss die Assekuranz allerdings nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den Haftungsfall ausgewirkt hat. Das ist nicht immer der Fall, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen (AZ: 25 C 749/12) zeigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer beim Einparken vor einem Baumarkt mit seinem Wagen ein anderes Fahrzeug beschädigt und war zum Einkaufen gegangen. Nach 45 Minuten traf er an seinem Wagen den Besitzer des beschädigten Wagens und die Polizei an.
Die Versicherung regulierte den Schaden von rund 4.600 Euro und wollte ihren Kunden anschließend wegen seiner Unfallflucht mit 2.500 Euro in Regress nehmen. Die Leverkusener Richter lehnten das aber ab. Denn ihrer Meinung nach wurde durch den als "Unfallflucht" gewerteten Einkaufsbummel die Feststellung des Unfalls und seines Hergangs weder beeinflusst noch erschwert. Es habe lediglich eine zeitliche Verzögerung der Unfallaufnahme gegeben.