Begeht ein Nutzer im Internet eine Verletzung des Urheberrechts, etwa indem er über Filesharing lizenzierte Daten herunterlädt oder teilt, muss er im Normalfall dafür haften.
Begeht ein Nutzer im Internet eine Verletzung des Urheberrechts, etwa indem er über Filesharing lizenzierte Daten herunterlädt oder teilt, muss er im Normalfall dafür haften. Wenn nun jemand anderes als der Inhaber des Internetanschlusses die Verbindung nutzt, um illegal Daten herunterzuladen, haftete bisher immer der Inhaber. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass der Inhaber seinen eigenen Internetanschluss ordentlich zu sichern hat und die Verantwortung übernimmt, falls er dem nicht nachkommt.
Das Landgericht Flensburg hat jetzt über die Frage entscheiden, ob der Inhaber des Internetanschlusses einer Wohngemeinschaft für eine Urheberrechtsverletzung, die ein Mitbewohner zu verantworten hatte, haftet. Entgegen der bisherigen Rechtslage verneinte das Gericht diese Frage in einem Hinweisbeschluss. "Das Landgericht widerspricht damit erfreulicherweise der bisherigen Auslegung des Telekommunikationsrechts im Allgemeinen und der Urheberrechts-Rechtsprechung im Speziellen", erklärt Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Es sei allerdings fraglich, so der Verbraucherschützer weiter, ob sich der neuartige Ansatz bundesweit durchsetzen wird. Diese Entscheidung liege letzten Endes beim Bundesgerichtshof.