Verbraucher

Rechtsschutz: Selbstbeteiligung bei Teilerstattung?

  • Thomas Schneider/wid
  • In LIFESTYLE
  • 12. April 2016, 17:00 Uhr

Rechtsschutz-Policen schützen Versicherte im Falle eines Prozesses vor horrenden Anwaltsrechungen. In den meisten Fällen aber ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, die der Auftraggeber sofort entrichten muss. Wird der Prozess gewonnen, erhält er diesen Betrag zurück, doch wie verhält es sich bei einer Teilerstattung oder einer außergerichtlichen Einigung? Bleibt der Versicherte dann auf diesen Kosten sitzen?


Rechtsschutz-Policen schützen Versicherte im Falle eines Prozesses vor horrenden Anwaltsrechungen. In den meisten Fällen aber ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, die der Auftraggeber sofort entrichten muss. Wird der Prozess gewonnen, erhält er diesen Betrag zurück, doch wie verhält es sich bei einer Teilerstattung oder einer außergerichtlichen Einigung? Bleibt der Versicherte dann auf diesen Kosten sitzen?

Nein, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV). Gleichgültig, ob der Streitfall, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, vor Gericht oder außergerichtlich beigelegt wird und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet werden - als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück. "Er bleibt also bei Kostenerstattung keineswegs auf diesem Betrag sitzen", erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht. "Viele Versicherungsnehmer wissen das nicht", stellt der Fachanwalt fest.

Das Gleiche gilt übrigens für Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der zu dem Gericht, an dem der Fall verhandelt wird, eigens von außerhalb anreisen muss. Reisekosten für den Rechtsanwalt werden laut dem DAV nämlich vom Rechtsschutzversicherer häufig nicht übernommen und gelten als Kosten, die dem Versicherungsnehmer persönlich entstanden sind. Siegt nun der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise vor Gericht, werden von dem Erstattungsbetrag zunächst neben der Selbstbeteiligung auch die Reisekosten beglichen. Der Rest des Erstattungsbetrages steht dann dem Rechtsschutzversicherer zu.

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