Recht

Bis einer weint

  • Steve Schmit/wid
  • In LIFESTYLE
  • 22. April 2016, 13:46 Uhr

Beim Spielen mit Kindern kann schon einmal etwas ins Auge gehen. Ist es dann jedoch angebracht, als Erwachsener das Kind zu verklagen?


Beim Spielen mit Kindern kann schon einmal etwas ins Auge gehen. Ist es dann jedoch angebracht, als Erwachsener das Kind zu verklagen? Kinder gelten laut ARAG-Experten sowieso erst ab einem Alter von über sieben Jahren für deliktfähig. Anspruch auf Schmerzensgeld besteht grundsätzlich auch nur dann, wenn der Verletzung ein vorsätzliches Handeln zugrunde liegt.

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein 13-jähriger Junge bei einer Feier mit einem Tennisball gespielt. Am Spiel haben sich mehrere Gäste beteiligt. Einer von Ihnen wurde an seiner Brille getroffen, diese zersplitterte und verletzte den Mann am Auge. Daraufhin folgten einige Operationen und eine längere Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Der Mann verlangte von dem Jungen sowohl Schmerzensgeld als auch Schadensersatz. Das aber lehnte das Gericht ab.

Zeugenaussagen zufolge hatte der Junge nicht vorsätzlich gehandelt, wollte also dem Betroffenen keinen Schaden zufügen. Zudem, so die Richter, könne kein Erwachsener behaupten, beim Spielen mit Kindern wären versehentliche Treffer gänzlich unerwartet. So ist der 13-jährige nochmal mit einem blauen Auge davon gekommen (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 170/15).

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