Trotz des Preisschubs durch Coronapandemie und Ukrainekrieg sind die Regelleistungen beim Bürgergeld im Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu gering gewesen. Das Bundessozialgericht in Kassel wies drei entsprechende Klagen ab.
Trotz des Preisschubs durch Coronapandemie und Ukrainekrieg sind die Regelleistungen beim Bürgergeld im Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu gering gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Dienstag drei entsprechende Klagen ab. Mit der Einmalzahlung von 200 Euro und einer auf aktuelleren Daten basierenden Neuberechnung der Bürgergelderhöhung zum Jahresbeginn 2023 um 11,8 Prozent habe der Gesetzgeber ausreichend und auch ausreichend zeitnah auf die Situation reagiert. (Az. B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R)
Geklagt hatten eine alleinerziehende Mutter aus Brandenburg, ein Arbeitsloser aus Westfalen und ein Ehepaar aus Baden-Württemberg. Sie verwiesen auf den Preisanstieg von Januar 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von fast 13 Prozent. Demgegenüber war der Regelbedarf für Alleinstehende ab 2022 nur um drei auf 449 Euro angehoben worden. Die Kläger machen je nach Fall und Datenbasis eine Unterdeckung zwischen 55 und 115 Euro je Erwachsenem und Monat geltend.
Wie schon die Vorinstanzen wies das BSG die Klagen ab. Der Senat sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Regelleistungen "evident unzureichend" gewesen seien. Mit der Einmalzahlung im Juli 2022 und der deutlichen Anhebung der Regelleistungen Anfang 2023 habe der Gesetzgeber auch ausreichend und schnell genug auf die 2021 so noch nicht erwartbaren hohen Preissteigerungen in 2022 reagiert.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Asylbewerberleistungen. Danach sei eine Unterdeckung von etwa zehn Prozent vorübergehend hinzunehmen. Diese Schwelle sei 2022 beim Bürgergeld nicht erreicht oder zumindest mit der Einmalzahlung und der Erhöhung Anfang 2023 ausreichend ausgeglichen worden.
Dabei wies das BSG darauf hin, dass hier nur die "regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen" zu berücksichtigen seien. Dies umfasse zwar auch die Lebensmittel. Die besonders starke Steigerung bei Gas und Öl sei dagegen aber nicht zu berücksichtigen. Denn diese wirke sich auf die Kosten der Unterkunft aus, die von den Jobcentern zusätzlich zur Regelleistung und - soweit angemessen - "in tatsächlicher Höhe" bezahlt würden.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte das BSG daher in allen drei Fällen ab. Die Klägervertreter, darunter der Sozialverband VdK, wollen nun prüfen, ob sie selbst das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Unmittelbare Auswirkungen auf die heutigen Regelleistungen beim Bürgergeld haben die Kasseler Urteile nicht. Deren Berechnung beruht seit Anfang 2023 auf einer veränderten und jeweils aktuelleren Datenbasis.
