In einem Rechtsstreit um Tagegeld für die Verpflegung während einer Dienstreise am eigenen Dienstort hat sich eine Beamtin vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz durchgesetzt. Am Ende machten 200 Meter für sie den Unterschied.
In einem Rechtsstreit um Tagegeld für die Verpflegung während einer Dienstreise am eigenen Dienstort hat sich eine Beamtin vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz durchgesetzt. Zwar sei das in der relevanten Vorschrift genannte Ausschlusskriterium der "geringen Entfernung" von zwei Kilometern nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig nach Angaben vom Donnerstag. Anders als die Vorinstanz annahm, sei aber die kürzeste Straßenverbindung per Auto statt Luftlinie maßgebend. (Az. BVerwG 5 C 9.24)
Für die klagende Bundesbeamtin machte dies nach Angaben des obersten deutschen Verwaltungsgerichts am Ende den entscheidenden Unterschied. Während der Ort, an dem sie außerplanmäßig ihre Dienstgeschäfte verrichtete, Luftlinie 1,9 Kilometer von ihrem regulären Dienstort entfernt war, waren es auf dem kürzesten Straßenweg 2,1 Kilometer. Damit war die laut Verwaltungsvorschrift erreichte Mindestentfernung für die Zahlung von sogenanntem Tagegeld erreicht.
In den Rechtsstreit ging es um immerhin 24 Dienstreisen von je mehr als acht Stunden Dauer, welche die Beamtin Anfang des Jahres 2020 an ihrem Dienstort unternehmen musste. In welchen Bereich die Klägerin tätig ist, teilte das Gericht nicht mit. Anschließend beantragte die Frau gemäß Reisekostenrecht ein Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 336 Euro. Ihre Behörde lehnte ab, die Angelegenheit ging zu Gericht.
Der Fall ging durch mehrere Instanzen und wurde dabei unterschiedlich beurteilt, wobei es auch um die Rechtmäßigkeit des Kriteriums der "geringen Entfernung" ging, unterhalb derer kein Tagegeld zu zahlen ist.
Dabei entschied das Bundesverwaltungsgericht laut Urteil nun, dass die Zweikilometerregel der fraglichen Verwaltungsvorschrift mit dem Gesetzeszweck generell vereinbar ist. Demnach sollen alle Dienstreisen ausgeschlossen werden, bei denen typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung entstehen, weil sich Betroffene in gewohnter Umgebung bewegen. Ausschlaggebend sei aber die Straßenverbindung mehr Auto, die im vorliegenden Fall exakt ermittelt wurde. Es waren 2,1 Kilometer.
