Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen hat 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Laut Statistischem Bundesamt stellten die Jugendämter bei rund 72.800 Kindern oder Jugendlichen Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest.
Die Zahl der gemeldeten Kindeswohlgefährdungen in Deutschland hat im vergangenen Jahr einen neuen Höchststand erreicht. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts vom Montag stellten die Jugendämter 2024 bei rund 72.800 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Die Zahl solcher Fälle stieg damit binnen fünf Jahren um fast ein Drittel (31 Prozent) oder 17.300.
Die betroffenen Kinder waren demnach im Durchschnitt 8,3 Jahre alt. Etwa jedes zweite (52 Prozent) Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte (33 Prozent) sogar unter sechs Jahre.
Besonders häufig stellten die Behörden Anzeichen von Vernachlässigung (58 Prozent) und für psychische Misshandlungen (37 Prozent) fest. In weiteren 28 Prozent der Fälle gab es Hinweise für körperliche Misshandlungen und in sechs Prozent für sexuelle Gewalt. Während von Vernachlässigungen und körperlichen Misshandlungen Jungen etwas häufiger betroffen waren, galt das im Fall von psychischer und vor allem sexueller Gewalt für die Mädchen.
Im Vorfeld prüften die Jugendämter 2024 insgesamt rund 239.400 Verdachtsfälle. Damit nahmen die Gefährdungseinschätzungen binnen fünf Jahren um 38 Prozent zu und erreichten ebenfalls einen neuen Höchststand.
Die meisten Hinweise auf eine mögliche Gefährdungssituation kamen von Polizei und Justiz (31 Prozent). Etwas seltener kamen die Hinweise aus der Bevölkerung, also von Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder anonym (21 Prozent). Dahinter folgen die Kinder-, Jugend- oder Erziehungshilfe (13 Prozent) und die Schulen (zwölf Prozent). Nur in etwa einem Zehntel der Fälle stammten die Hinweise aus den Familien selbst, also von den betroffenen Minderjährigen (zwei Prozent) oder deren Eltern (sieben Prozent).
Eine Kindeswohlgefährdung liegt demnach vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes droht oder bereits eingetreten ist. In Verdachtsfällen sind die Jugendämter verpflichtet, das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf abzuschätzen und dem entgegenzuwirken.
