Zwei Jahre nach dem Verbot der Hammerskins Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht dieses aus formalen Gründen gekippt. Es gebe keine übergeordnete bundesweite Vereinigung, erklärte das Gericht zur Begründung.
Mehr als zwei Jahre nach dem Verbot der Hammerskins Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht dieses aus formalen Gründen gekippt. Es gebe keine übergeordnete bundesweite Vereinigung, erklärte das Gericht am Freitag in Leipzig zur Begründung. Um die Ziele der Hammerskins ging es in dem Verfahren nicht - es wurde also nicht geprüft, ob diese verfassungsfeindlich handeln. Klagen sogenannter regionaler Chapter des internationalen rechtextremistischen Netzwerks hatten Erfolg. (Az. 6 A 6.23 u.a.)
Das Bundesinnenministerium hatte die Hammerskins Deutschland im Sommer 2023 nach dem Vereinsgesetz verboten, auch regionale Chapter und die Teilorganisation Crew 38 wurden verboten. In zehn Bundesländern gab es Durchsuchungen.
Das Innenministerium begründete das Verbot damit, dass die Gruppe sich gegen die Verfassung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. Sie sei rechtsextremistisch ausgerichtet. Schwerpunkte ihrer Ideologie seien der Schutz der sogenannten weißen arischen Rasse und der Kampf gegen eine "Umvolkung". Das Vermögen der Gruppe und ihrer Teilorganisationen sollte beschlagnahmt und eingezogen werden.
Verschiedene Chapter und einzelne Mitglieder der Hammerskins klagten gegen das Verbot vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz zuständig ist. Dieses hob nun das Verbot als Ganzes, also auch das Verbot der regionalen Chapter un von Crew 38, auf. Um die Ideologie der Hammerskins ging es dabei aber nicht, sondern nur um deren Organisation.
Das Gericht fand "deutliche Hinweise für eine weitgehende Autonomie der Chapter", einen nationalen Verein gebe es nicht. Zwar stellten die Richterinnen und Richter fest, dass sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig träfen und sich abstimmten. Daraus ergibt sich aber den Urteilen zufolge noch nicht, dass es eine feste Organisation auf nationaler Ebene gibt, die verbindliche Entscheidungen für alle trifft.
Nur wenn die Chapter so in eine Gesamtorganisation eingebunden wären, könnten sie aber als Teiloraganisationen gelten, führte das Gericht aus. Nur dann könnten sie in das Verbot einbezogen werden, ohne dass die Gründe für das jeweilige Chapter geprüft würden.
Vorerst sind die regionalen Gruppen der Hammerskins in Deutschland also nicht verboten. Das könnte in Zukunft aber noch passieren. Die zuständigen Behörden könnten einzelne Chapter verbieten, wenn dafür die jeweiligen Verbotsgründe festgestellt werden, betonte das Gericht. Vereine, die nur in einem Bundesland tätig sind, können laut Gesetz nur von den Landesbehörden verboten werden. Bei überregionalen Gruppierungen ist das Bundesinnenministerium zuständig.
Ein Ministeriumssprecher verwies nach der Urteilsverkündung darauf, dass die schriftliche Begründung noch nicht vorliege und er darum noch keine Auswertung anbieten könne. "Das ändert aber natürlich grundsätzlich nichts an den Möglichkeiten und den klaren Bestrebungen, die wir weiterverfolgen, rechtsextreme Gruppierungen und Vereinigungen zu verbieten", sagte er vor Journalisten in Berlin. Bei weiteren Verbotsverfahren würden grundsätzlich auch Teilorganisationen berücksichtigt.
