Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem von der Partei angestrengten Eilverfahren. Beschwerde dagegen ist aber noch möglich.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln nach Angaben vom Donnerstag in einem von der Partei angestrengten Eilverfahren. Zwar gebe es innerhalb der Partei laut verfahrensrelevantem Kenntnisstand mit hinreichender Gewissheit gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung gerichtete Bestrebungen. Die AfD sei durch diese allerdings "nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann".
Der vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai vergangenen Jahres abgegebenen Bewertung der Bundes-AfD als gesichert extremistisch sei das Gericht "in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt", hieß es weiter. Zwar sei es "überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten". Nach einer Prüfung im Eilverfahren könne "gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin" in der entsprechenden Weise festgestellt werden.
Laut Eilentscheid darf der Verfassungsschutz die AfD auf Bundesebene vorerst weder als gesichert extremistisch einstufen noch so behandeln. Auch die "öffentliche Bekanntgabe" der entsprechenden Einstufung ist ihm untersagt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist das noch nicht. Wann diese ergehen könnte, ist nach Gerichtsangaben derzeit noch offen. Gegen den Beschluss im Eilverfahren kann zudem Beschwerde eingelegt werden. Zuständig wäre das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD Bundesebene am 2. Mai 2025 öffentlich als gesichert extremistisch eingestuft. Die Partei klagte umgehend dagegen und beantragte parallel Eilrechtsschutz. Der Verfassungsschutz sagte daraufhin zu, die entsprechende Einstufung bis zu einer gerichtlichen Eilentscheidung zunächst noch ruhen zu lassen.
Über die Frage, inwieweit die AfD als gesichert rechtsextremistisch und verfassungsfeindlich einzustufen ist, wird seit längerer Zeit sehr kontrovers diskutiert. Es gibt immer wieder Forderungen nach der Einleitung eines Verbotsverfahrens. Dafür zuständig wäre das Bundesverfassungsgericht. Der Schritt gilt aber als juristisch und politisch riskant. In Umfragen befindet sich die AfD im Höhenflug. Auf Bundesebene lag sie in den Befragungen zuletzt in etwa gleichauf mit der Union aus CDU und CSU.
Unabhängig von der Bewertung der Gesamtpartei auf Bundesebene stufen die Verfassungsschutzbehörden in mehreren Bundesländern die AfD als gesichert rechtsextremistisch ein. Dies gilt für deren Landeverbände in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Brandenburg. In Niedersachsen stufte der Landesverfassungsschutz die dortige AfD erst in der vergangenen Woche zu einem "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" hoch. Der Landesverband kündigte eine Klage an und sprach von politischem Kalkül.
Das Bundesverfassungsschutz hatte in der öffentlichen Begründung für die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem unter anderem auf ein von der Partei vertretenes ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis verwiesen, das ganze Bevölkerungsgruppe abwerte und gegen die in der Verfassung garantierte Menschenwürde verstoße. Konkreter Ausdruck dieser Ideologie sei eine migranten- und muslimfeindliche Haltung.
Dies stellte auch das Kölner Verwaltungsgericht nicht in Abrede. "Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen", erklärte es. Inzwischen lägen "konkretere konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen".
Konkret verwies das Gericht auf Forderungen aus dem Wahlprogramm der AfD zur Bundestagswahl 2025, den Bau von Minaretten von Moscheen und Muezzinrufe zu verbieten und ein Kopftuchverbot in Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen zu verhängen. Diese Forderungen berührten "die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens", weil diese besonderen Verbotsregeln unterworfen würden. Ferner begründeten andere der AfD zurechenbare Äußerungen den "starken Verdacht", dass diese Muslime nicht als gleichwertig anerkenne.
Allerdings kam das Gericht demnach auch zu dem Schluss, dass derartige Positionierungen bislang nicht ausreichten, eine "verfassungsfeindliche Grundtendenz" der Gesamtpartei festzustellen. Es sei nicht hinreichend gewiss, dass die AfD die politische Zielsetzung verfolge, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund lediglich einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. "Hinreichend konkrete Belege" seien nicht ersichtlich. Abwertende Äußerungen allein reichten dafür nicht.
Auch aus "dem unklaren Begriff 'Remigration'" beispielsweise folge noch "kein konkretes politisches Ziel im Sinn einer undifferenzierten Abschiebung", erklärten die Richter. Sie betonten zugleich, dass ihnen im Rahmen des Eilverfahrens nur die vom Verfassungsschutz gesammelten öffentlichen Quellen zur Verfügung standen. Geheimdienstliche Informationen zu etwaigen nicht öffentlich getätigten weitergehenden Zieldefinitionen der AfD habe die Behörde im Verfahren nicht mitgeteilt.
