Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen beträgt drei Monate. Die Frist dient als Schutz für beide Parteien: Mieter und Vermieter. Vermieter haben zusätzlich mit der Eigenbedarfskündigung eine vergleichsweise rasche Möglichkeit an der Hand, ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen beträgt drei Monate. Die Frist dient als Schutz für beide Parteien: Mieter und Vermieter. Vermieter haben zusätzlich mit der Eigenbedarfskündigung eine vergleichsweise rasche Möglichkeit an der Hand, ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden. Als Eigentümer behalten sie sich das Kündigungsrecht vor, wenn das vermietete Objekt für einen konkreten Eigenbedarfsfall genutzt werden soll. Damit dieses Recht nicht missbraucht wird, unterliegt es aber festen Bestimmungen. Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) informiert zu einem verhandelten Fall des Bundesgerichtshofs.
Als eine Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses zwei Mietverträge kündigte und sich dafür auf Eigenbedarf für sich und ihre Tochter berief, ging der Streit vor Gericht. Dort konnte die Beklagte laut dem Urteil der Richter besagten Bedarf nicht klar darlegen. Der Nutzungswunsch müsse sich schon "so weit 'verdichtet' haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht", so die Begründung der Richter. Das sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar gewesen, zudem habe die Eigentümerin ihren Bedarf nur "zaghaft" vorgebracht und auch nicht klar benennen können, warum es unter vielen Wohnungen aus ihrem Besitz genau diese sein sollte, so die Begründung (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 297/14).