Tierhalter haften in der Regel für Schäden, die ihre Schützlinge verursachen. Aber was, wenn der Geschädigte das Tier nicht mehr wiedererkennt?
Tierhalter haften in der Regel für Schäden, die ihre Schützlinge verursachen. Aber was, wenn der Geschädigte das Tier nicht mehr wiedererkennt? Dann heißt es: "Im Zweifel für den Angeklagten". Das musste kürzlich ein Fahrradfahrer am eigenen Leib erfahren, als ihn bei der Fahrt eine Katze den Weg schnitt. Das Ausweichmanöver führte zum Sturz des Radfahrers, woraufhin er seinen Schaden geltend machen wollte.
Dass Halter für ihre Haustiere aufkommen, ist nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, so ARAG-Rechtsexperten. Damit es dazu kommt, muss aber vorher das straftätige Tier eindeutig identifiziert werden. Im Fall des gestürzten Fahrradfahrers konnten aber dann weder der Mann selbst, noch die geladenen Zeugen die "Unglückskatze" auf verschiedenen Fotos identifizieren. Da war es nicht hilfreich, dass es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin musste der Geschädigte auf seinen Schadensersatz verzichten und die alte Redewendung hat sich wieder bewahrheitet: Nachts sind alle Katzen grau (LG Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).