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Online-Kauf: Vage Lieferangaben sind unzulässig

  • Mirko Stepan/cid
  • In TECHNOLOGIE
  • 9. Juli 2018, 11:34 Uhr

Online-Händler müssen ihren Kunden einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware 'bald' verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.


Online-Händler müssen ihren Kunden einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware "bald" verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Im Fall (Az.: 6 U 3815/17) ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Smartphones. Kunden, die das Gerät erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar" informiert.

Das genüge der gesetzlichen Informationspflicht nicht, so das OLG München. Kunden müssen bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Media Markt kann dagegen allerdings noch Beschwerde einlegen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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