Digitalisierung

Aufruhr in der Welt der Influencer

  • Ralf Loweg/cid
  • In TECHNOLOGIE
  • 3. September 2018, 13:19 Uhr

Influencer haben nicht gerade den besten Ruf. Sie gelten als Schnorrer, die unter dem Deckmantel des Journalismus in die eigene Tasche wirtschaften. In dieser Grauzone tummeln sich einige Zwielichtige Gestalten. Doch plötzlich ist die heile Welt der Influencer in Aufruhr geraten.


Influencer haben nicht gerade den besten Ruf. Sie gelten als Schnorrer, die unter dem Deckmantel des Journalismus in die eigene Tasche wirtschaften. In dieser Grauzone tummeln sich einige Zwielichtige Gestalten. Doch plötzlich ist die heile Welt der Influencer in Aufruhr geraten. Denn derzeit erhalten viele von ihnen Nachrichten, in denen sie aufgefordert werden, binnen zwei Wochen einen Betrag in Höhe von 413 Euro an eine Kanzlei aus Wiesbaden zu überweisen. Der Grund: Sie führen kein Impressum. Sind solche Abmahnungen grundsätzlich gerechtfertigt? Müssen Influencer tatsächlich ein Impressum führen?

"In Bezug auf Instagram gibt es dazu noch keine Entscheidung", wird Hans-Christian Gräfe, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ruhr-Universität Bochum, vom Portal "absatzwirtschaft.de" zitiert. Allerdings habe es in den vergangenen Jahren bereits Entscheidungen und breite Diskussionen darüber gegeben, ob generell auf Social-Media-Profilen ein Impressum vorgehalten werden muss.

"Die Kurzantwort lautet: Ja, wenn es denn - genau wie normale Webseiten - kommerzielle Kanäle sind", sagt Gräfe und verweist auf die Impressumspflicht, die ihre Grundlage in Paragraf 5 des Telemediengesetzes findet. Danach müssen Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang aber nicht, ob ein Nutzer bezahlen muss, um eine Webseite zu nutzen. "Auch kostenlose Webseiten sind geschäftsmäßig, wenn damit eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht repräsentiert wird", sagt Gräfe.

Dabei ist es laut OLG Düsseldorf ebenfalls egal, ob es sich um eine normale Webseite oder einen Social-Media-Kanal handelt. So heißt es in dem Urteil von August 2013: Auch Nutzer von Social Media wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht rein private Nutzung vorliegt.

"Zur Veranschaulichung: Der Instagram Account eines privaten Kegelvereins mit 200 Followern aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ist von der Impressumspflicht ausgenommen", erklärt Gräfe. Daraus ergibt sich jedoch die entscheidende Frage, was bei Influencern denn eigentlich private und was geschäftsmäßige Nutzung ist?

Bei der Annahme eines privaten Accounts gelte derzeit äußerste Vorsicht, so der Experte. "Gerade im Bereich der Social Influencer gehen die ersten Gerichte - meiner Meinung nach auch vollkommen zurecht - davon aus, dass die Kanäle der Influencer schon dann als kommerziell anzusehen sind, wenn sie der Eigenwerbung der Influencer dienen, eine große Followerzahl aufweisen und zumindest mit einigen der Postings bereits Geld verdient wurde." Fazit: Sind die Instagram-Kanäle also geschäftsmäßig, dann gilt die Impressumspflicht.

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