Elektrogeräte stellen in der EU den am stärksten wachsenden Anteil aller Abfälle dar. Problematisch dabei ist, dass Elektronikartikel aus verschiedenen Materialien zusammengesetzt sind, die zum Teil Risiken für Umwelt und Gesundheit bergen. Um diese Gefahren zu verringen, wurde gemäß der europäischen WEEE-Richtlinie das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erlassen, das für Hersteller und Inverkehrbringer gilt. Es wurde mittlerweile zum dritten Mal aktualisiert und ist seit dem 01. Januar 2022 in Form des ElektroG3 in Kraft
Worum geht es bei dem ElektroG?
Das Gesetz regelt, dass Elektrogeräte dem Recycling zugeführt werden müssen, statt sie über den Hausmüll zu entsorgen. Es verfolgt zum einen das Ziel, aus den Altgeräten Rohstoffe wie wertvolle Metalle zu gewinnen und sie wiederzuverwenden. Zum anderen sollen die Umwelt und das Grundwasser vor den Giften, die sich beispielsweise in Akkus befinden, geschützt werden. Außerdem soll durch das kontrollierte Recycling verhindert werden, dass der Elektroschrott gesetzeswidrig in andere Länder exportiert und dort auf gesundheits- und umweltschädliche Weise behandelt wird.
Das ElektroG schreibt darüber hinaus eine Registrierung im Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) vor. Diese sogenannte EAR Registrierung gilt für Hersteller und ist eine Grundvoraussetzung für das Inverkehrbringen der Elektroprodukte.
Weitere Pflichten für Hersteller
Das ElektroG regelt in §4 unter dem Schlagwort „Produktkonzeption“, welche Ziele Hersteller bei der Produktentwicklung verfolgen sollen. Sofern es möglich ist, sollen sie Produkte so konstruieren, dass ihre Wiederverwendung, Demontage und Verwertung erleichtert wird. Dadurch fördern sie das Recycling aktiv und tragen einen wichtigen Teil dazu bei, die Menge des Elektroschrotts zu verringern.
Im Zuge der Produktentwicklung sind Hersteller auch dazu angehalten, Batterien und Akkus so zu verbauen, dass sie entweder durch Endverbraucher oder durch Fachpersonal mit entsprechendem Werkzeug entnommen werden können, ohne das Gerät zerstören zu müssen. Zweck dieser Vorgabe ist es, die Lebensdauer eines Produkts durch den Austausch des Akkus zu verlängern. Davon ausgenommen sind Geräte, die beispielsweise aus medizinischen Gründen auf eine ununterbrochene Stromversorgung angewiesen sind. Generell soll die Wiederverwendung laut ElektroG nicht durch die Konstruktionsweise verhindert werden, sofern damit keine gesundheitlichen oder ökologischen Risiken einhergehen.
Darüber hinaus muss der Endverbraucher durch Angaben auf dem Gerät oder auf anderem Wege darüber informiert werden, um welchen Typ Batterie oder Akku es sich handelt und wie sie/er sicher entnommen werden kann. Das soll Verbrauchern dabei helfen, die Energiequelle korrekt zu entsorgen und im Vorfeld eine informierte Entscheidung für nachhaltige Produkte zu treffen.
Hersteller müssen zudem die Kosten, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetrieben durch die Altgeräte entstehen, erstatten. Für Geräte, die nicht im Haushalt verwendet werden sollen, muss außerdem ein Rücknahmekonzept erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
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