Gesundheit

Klage gegen Astrazeneca zu Hörsturz nach Coronaimpfung muss neu verhandelt werden

  • AFP
  • In POLITIK
  • 9. März 2026, 12:30 Uhr
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Vorbereitung auf Coronaimpfung 2021 Bild: AFP

Eine Frau, die nach einer Coronaimpfung einen Hörsturz erlitt, hat mit einer Klage gegen den Pharmakonzern Astrazeneca einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof erzielt. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall neu aufrollen.

Eine Frau, die nach einer Coronaimpfung einen Hörsturz erlitt, hat mit einer Klage gegen den Pharmakonzern Astrazeneca einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall neu aufrollen, wie der BGH am Montag in Karlsruhe entschied. Es ging dabei nicht darum, ob die Impfung tatsächlich den Hörsturz verursachte - sondern um das Recht auf Auskunft. (Az. VI ZR 335/24)

Die Klägerin, eine Zahnärztin, fordert Informationen über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs sowie Schadenersatz und Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro. Sie hatte sich im März 2021 gegen Corona impfen lassen, damals war sie 40 Jahre alt. Drei Tage nach der Impfung hatte sie einen Hörsturz. Seitdem ist sie auf einem Ohr taub.

Der BGH entschied nicht darüber, ob es sich wirklich um einen Impfschaden handelte. Er prüfte vielmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz und stellte fest, dass dieses Rechtsfehler machte, als es die Klage abwies. Mit der Begründung aus Koblenz könne weder ein Anspruch auf Auskunft noch einer auf Schadenersatz verneint werden, erklärte der BGH.

Grundsätzlich können Pharmaunternehmen bei einem Impfschaden dazu verpflichtet werden, Schadenersatz zu zahlen. Das gilt dann, wenn der eingesetzte Impfstoff die gesundheitlichen Probleme verursacht haben könnte. Außerdem muss eine von zwei Voraussetzungen vorliegen: Entweder ist das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen, oder der Impfstoff war nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gekennzeichnet.

Da Privatleute das meist nicht wissen können, gibt es auch ein gesetzliches Recht auf Auskunft - wenn die Informationen notwendig sind, um einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz festzustellen. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Impfstoff den Schaden verursachte. Dann haben Betroffene Anspruch auf Informationen zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie weiteren Erkenntnissen, die für die Bewertung wichtig sein könnten - allerdings nur solche, die dem Hersteller bekannt waren.

Es genügt dabei, dass ein Impfschaden plausibel ist, wie der BGH ausführte. Das Oberlandesgericht hatte die Voraussetzungen zu streng definiert. Es ist dem BGH zufolge nicht auszuschließen, dass die Klägerin neue Tatsachen zur Begründung ihrer Schadenersatzforderungen vorbringen könnte, wenn sie Auskünfte bekäme. Über beides muss das Oberlandesgericht nun neu verhandeln und dabei berücksichtigen, was der BGH entschied.

Die Klägerin freute sich über das Urteil. "Jetzt hoffen wir, dass Transparenz, Gerechtigkeit und die Wahrheit gewinnt", sagte sie und fügte hinzu: "Mir wurde mein Gehör genommen, und ich musste bis zum BGH gehen, dass mir rechtliches Gehör geschenkt wird."

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