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Gericht: Handel mit Cannabisjungpflanzen in Nährlösung verboten

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  • 23. Juni 2026, 13:51 Uhr
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Cannabispflanzen Bild: AFP

Cannabisjungpflanzen dürfen einer Gerichtsentscheidung zufolge auch dann nicht gewerblich gehandelt werden, wenn sie in einer flüssigen Nährstofflösung gehalten werden. Dies teilte das Verwaltungsgericht Köln mit.

Cannabisjungpflanzen dürfen einer Gerichtsentscheidung zufolge auch dann nicht gewerblich gehandelt werden, wenn sie in einer flüssigen Nährstofflösung gehalten werden. Einen gegen ein entsprechendes Verbot gerichteten Eilantrag eines Unternehmers lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab, wie es am Dienstag mitteilte. Wird demnach ein Steckling eingepflanzt oder in einer flüssigen Nährlösung gehalten, wird er transportfähig gemacht und unterfällt damit dem Verbot des Handels mit Cannabis.

Laut Gerichtsangaben verkauft der Unternehmer über Ladenlokale in Köln und über einen Onlineshop Produkte rund um den Anbau und Konsum von Cannabis. Dazu gehören auch Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Internetseite als Stecklinge bezeichnet. Diese werden teils in Substrat wie etwa Erde gezogen, teils aber auch in flüssiger Nährlösung kultiviert. Die Stadt verbot ihm den Handel damit, weil es sich um Jungpflanzen handle, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen weitergegeben werden dürften.

Das Gericht bestätigte das Verbot nun. Ein für den Handel zulässiger Steckling liege nur vor, solange die Jungpflanze weder in Substrat noch in eine flüssige Nährlösung eingebracht sei. Dies gelte auch dann, wenn noch keine Blüten- oder Fruchtstände ausgebildet seien. Das Konsumcannabisgesetz erlaube lediglich den nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Rahmen, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den am Montag ergangenen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Darüber hätte dann das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.

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