Luxemburg

EuGH-Gutachten: KI-Antworten können unter Umständen Rechte von Verlagen verletzen

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Mehrere KI-Apps auf einem Handy. Bild: AFP

Antworten eines KI-gesteuerten Chatbots können einem juristischen Gutachten zufolge unter bestimmten, engen Voraussetzungen die Rechte eines Presseverlags verletzen. Diese Auffassung vertrat der Generalanwalt am EuGH. Ein Urteil ist das noch nicht.

Antworten eines KI-gesteuerten Chatbots können einem neuen juristischen Gutachten zufolge unter bestimmten, engen Voraussetzungen die Rechte eines Presseverlags verletzen. Diese Auffassung vertrat der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, am Dienstag in seinen in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Ein Urteil ist das aber noch nicht. (Az. C-250/25)

Es ging um einen Fall aus Ungarn - die erste Rechtssache zum Thema generative Künstliche Intelligenz (KI) am EuGH, wie dieser mitteilte. Generative KI erstellt auf der Grundlage von sehr großen Datenmengen eigene Inhalte, beispielsweise Texte. In Ungarn klagte der Presseverlag Like Company gegen Google wegen dessen Chatbot Gemini. Er gibt an, dass Google mehrere seiner Artikel über den Chatbot vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Dieses Recht stehe dem Verlag zu.

Das Gericht in Budapest fragte den EuGH, ob die Antworten des Chatbots unter das Vervielfältigungsrecht oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung fallen können. Der Generalanwalt gab den europäischen Richterinnen und Richtern nun seine Einschätzung dazu.

Er betonte, dass nicht die in einem Artikel berichteten Tatsachen geschützt seien, sondern nur die spezifische Ausdrucksform der Veröffentlichung. Ein Monopol auf Nachrichten hätten Verlage nicht. Entscheidend seien zwei Faktoren.

Erstens müsse geklärt werden, ob der Chatbot unrechtmäßig auf den Artikel zugegriffen habe - etwa durch Umgehung einer Paywall. Zweitens gehe es darum, ob die dem Nutzer gegebene Antwort des Chatbots nur Tatsachen wiedergebe - oder die Ausdrucksform des Ursprungsartikels erkennbar und so ausführlich wiederverwende, dass der Nutzer das Original nicht mehr lesen müsse.

Wenn dies systematisch erkennbar sei, wird dem Generalanwalt zufolge das Recht des Verlags verletzt. Der Anbieter des Chatbots hafte, wenn eine solche Nutzung fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sei oder er sie nicht glaubwürdig und wirksam verhindere.

Entschieden ist die Frage aber noch nicht. Das Urteil fällen die Richterinnen und Richter. Erfahrungsgemäß orientieren sie sich oft an den Gutachten der Generalanwälte. Wann in Luxemburg das Urteil verkündet wird, ist noch nicht bekannt.

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