Im Rechtsstreit mit dem Hersteller eines quadratisch verpackten Haferriegels war Ritter Sport vor dem Landgericht Stuttgart gescheitert - in höherer Instanz hat der Schokoladenproduzent nun aber Recht bekommen. Demnach wurden die Markenrechte verletzt.
Im Rechtsstreit mit dem Hersteller eines quadratisch verpackten Haferriegels war Ritter Sport vor dem Landgericht Stuttgart gescheitert - in höherer Instanz hat der Schokoladenproduzent nun aber Recht bekommen: Das Oberlandesgericht (OLG) der baden-württembergischen Landeshauptstadt urteilte am Donnerstag, dass mit dem Haferriegel doch Markenrechte von Ritter Sport verletzt wurden. Dem Hersteller des Haferriegels werde deshalb "die Benutzung dieser Verpackungen untersagt". (Az. 2 U 3/26)
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass das beklagte Unternehmens aus Mannheim Haferriegel mit dem Namen "Monnemer Quadrat" vertreibt. Ritter Sport hatte beanstandet, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Verpackung eine Verwechslungsgefahr zu den bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannten Schokoladentafeln des Unternehmens bestehe.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage im Januar abgewiesen. Es bestehe "keine Verwechslungsgefahr" und es sei auch "nicht von einer Rufausbeutung auszugehen". Tafelschokolade und Haferriegel seien "nicht identische Waren", erklärte das Gericht damals. Der Durchschnittsverbraucher nehme beide als unterschiedliche Snacks wahr: "Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten."
Die Berufung vor dem OLG hatte aus Sicht von Ritter Sport nun jedoch Erfolg. Der Klage werde "in vollem Umfang stattgegeben", erklärte das Oberlandesgericht und urteilte, dass eine Markenverletzung sehr wohl gegeben sei. Indem der Haferriegelhersteller Verpackungen benutzt habe, "die der Klagemarke überdurchschnittlich ähnlich sind", habe er bei den angesprochenen Verbrauchern "eine gedankliche Verknüpfung mit der Klagemarke" bewirkt und die Unterscheidungskraft der Schokoladenmarke in "unlauterer Weise" ausgenutzt.
"Die Klagemarke genießt aufgrund ihrer sehr hohen Kennzeichnungskraft eine starke Aufmerksamkeit und entfaltet damit eine erhebliche Sogwirkung", erläuterte das OLG. In diese Sogwirkung habe sich der Haferriegelhersteller gezielt begeben und damit auch die über Jahrzehnte erfolgten Investitionen in die Marke ausgenutzt, "ohne auf diese Marke selbst eingezahlt zu haben".
Eine erneute Revision ließ das OLG nicht zu. Binnen eines Monats kann allerdings noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil eingelegt werden.
Ritter Sport hob in einem Blogeintrag auf der Internetseite des Unternehmens die Bedeutung des Schutzes von Markenrechten hervor. "Wenn unser Markenrecht verletzt wird, müssen wir dagegen vorgehen", schrieb das Unternehmen. "Andernfalls gefährden wir in Zukunft unseren Markenschutz, weil sich Dritte darauf berufen könnten, dass wir eine Markenrechtsverletzung - in diesem Fall durch das Monnemer Quadrat - geduldet haben." Auf längere Sicht könne dies außerdem dazu führen, "dass die Menschen mit dieser konkreten Form der Verpackung eben nicht mehr automatisch Ritter Sport verbinden".
