Die Ausbildung ist ein bedeutender Lebensabschnitt für junge Menschen. Damit alles reibungslos abläuft, sollten künftige Azubis ihren Ausbildungsvertrag genau unter die Lupe nehmen.
Die Ausbildung ist ein bedeutender Lebensabschnitt für junge Menschen. Damit alles reibungslos abläuft, sollten künftige Azubis ihren Ausbildungsvertrag genau unter die Lupe nehmen. Je nach angestrebter Ausbildung kann die Ausbildungsdauer variieren. Das hängt laut ARAG-Experten auch vom vorherigen Schulabschluss ab. Auch die Arbeitszeit ist im Vertrag klar festgelegt.
Für Jugendliche unter 18 Jahre gelten Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dagegen dürfen etwa in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden, erklären die Experten. Die Dauer der Probezeit beträgt in der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten. In dieser Phase kann ein Ausbildungsverhältnis noch ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden. Weiterhin wird im Ausbildungsvertrag die Höhe und der Auszahlungs-Zeitpunkt der Ausbildungsvergütung festgelegt.
Das Unternehmen hat sich für den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung einzusetzen, unter anderem dadurch, dass es die Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule und für erforderliche Prüfungen freistellt. Im Anschluss erfolgt die Ausstellung eines detaillierten Zeugnisses. Gleichzeitig müssen auch die Azubis sich aktiv für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss einsetzen. Bei einer Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden, so die ARAG-Experten.
Zusätzliche Vertragsangaben beinhalten die Ausbildungsorte und den Urlaubsanspruch nach Kalenderjahr, der sich in der Regel nach den Berufsschulferien richtet. Letzten Endes wird der Ausbildungsvertrag, wie jeder ordentliche Vertrag, von beiden Parteien unterzeichnet. Wenn der angehende Azubi noch minderjährig ist, übernimmt das stellvertretend der Erziehungsberechtigte.