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Eintragung in das Transparenzregister: Achtung, die Übergangsfristen laufen aus

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@ ccfb (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

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Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Seit dem 26.06.2017 gilt in Deutschland das "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten". Dieses Gesetz trägt den offiziellen Kurznamen Geldwäschegesetz und wird mit dem Kürzel "GwG" abgekürzt, aktueller Gesetzestext siehe https://dejure.org/gesetze/GwG.

In § 18 Geldwäschegesetz ist die Einrichtung eines Transparenzregisters geregelt. Dieses Transparenzregister wurde als hoheitliche Bundes-Aufgabe gestaltet, das von der registerführenden Stelle Bundesjustizamt als chronologische Datensammlung angelegt und elektronisch geführt wird. Das Transparenzregister erfasst die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten in transparenzpflichtigen Rechtseinheiten (= Unternehmen, Vereine etc., die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen), die Behörden und anderen Berechtigten die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten und den Kontakt zu diesen wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht.

Nach § 19 Geldwäschegesetz sind diese wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (= Stellung im Unternehmen, z. b. Geschäftsführung) und alle Staatsangehörigkeiten in das Transparenzregister einzutragen. Um den verpflichteten Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr die Vorbereitung auf die Transparenzregister Meldung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Meldepflicht für die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten zunächst durch eine sogenannte Mitteilungsfiktion der Eintragung in öffentliche Register wie das Handelsregister und das Genossenschaftsregister ersetzt wird.

Mit dem GwG-Änderungsgesetz vom 25.06.2021, das zum 01.08.2021 in Kraft trat, wird das Transparenzregister zum Vollregister. Damit entfällt die Mitteilungsfiktion, auch die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, die sich bisher auf diese Fiktion berufen konnten, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten nun eintragen lassen. Kommt eine zur Eintragung verpflichtete Wirtschaftseinheit der Eintragungspflicht nicht nach, drohen hohe Bußgelder.

Eintragung durch Dritte: Wann sich Outsourcing lohnt

Das Bußgeld, das bei versäumtem Eintrag in das Transparenzregister droht, lässt sich immer und einfach abwenden, indem das Unternehmen die Eintragungspflicht rechtzeitig auf ausreichend kompetente, zuverlässige Dritte überträgt.

Schon seit 2017 bieten Firmen, die sich auf die Transparenzregister-Meldung spezialisiert haben, kompetente und zuverlässige Hilfe bei der Erfüllung der Transparenzregister Pflicht

Ein derartiger Transparenzregister-Eintragungsservice übernimmt die Anmeldung zum Transparenzregister, die Daten-Übermittlung und Eintragung und die Aktualisierung der Firmendaten bei Änderungen, so dass keine Versäumnisse mehr vorkommen können. Die Mitarbeiter sind seit Jahren geübt in der Transparenzregister-Meldung und erledigen diese (zum Erhalt einer gesunden Wirtschaftsgemeinschaft wichtige, für rechtstreue Unternehmer dennoch etwas lästige) Pflicht mit einer Effizienz, die in keinem Unternehmen erreicht werden kann.

Die Vorteile eines solchen Outsorcing liegen für viele der zur Eintragung verpflichteten Wirtschaftseinheiten klar auf der Hand. Der Nachteil eines zusätzlichen Eintragungsaufwands (ca. 90,- bis ca. 400,- EUR im Jahr, je nach Anzahl der wirtschaftlich Berechtigten) tritt gegenüber den zu erwartenden Bußgeldern in der Regel in den Hintergrund, zumal diese Kosten steuerlich absetzbar sind.

Transparenzregister-Eintragung: Welche Frist gilt für wen?

Die zur Eintragung Verpflichteten werden in § 2 GwG aufgezählt (dejure.org/gesetze/GwG/2.html). Erfasst wird jede Rechtseinheit, die in Deutschland gewerblich am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dabei theoretisch die Möglichkeit zur Geldwäsche hat. Auf Deutsch: Alle gewerblich Handelnden, Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, die über Bankkonten und Kasse Geld einnehmen.

Während das Transparenzregister bisher als ein Auffangregister geführt wurde, in dem bei etlichen transparenzpflichtigem Rechtseinheiten die Eintragung durch die Mitteilungsfiktion nach §§ 20, 21 GwG ersetzt wurde, weil die Daten über andere Register (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister etc.) abgerufen werden konnten, müssen nun auch diese die wirtschaftlich Berechtigten eintragen lassen.

In der neuen Fassung des Geldwäschegesetzes wurden in § 59 Abs. 8 Übergangsfristen für diese Fälle normiert:
Für Aktiengesellschaften, Europäische SE-Gesellschaften und Kommanditgesellschaft auf Aktien ist ein Eintrag bis zum 31. März 2022 bestimmt.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, (Europäische) Genossenschaften und Europäische Partnerschaften läuft die Frist am 30. Juni 2022 ab.
Alle anderen Fälle müssen sich bis spätestens 31. Dezember 2022 eintragen lassen.
Nach § 59 Abs. 9 Geldwäschegesetz werden für diese Unternehmen erst ein Jahr später die ersten Bußgelder erlassen (Frist bis 31. März, Juni, Dezember 2023).
Welche anderen Fälle gemeint sind und wann welches Unternehmen mit einem Bußgeld bei unterlassener oder unvollständiger Eintragung rechnen muss, erfahren Sie in den Transparenzregister FAQ auf www.transparenzregister-meldung.de.

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